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Allgemeines zum Jugendschutz

Kinder und Jugendliche sollen im Rundfunk - also in Fernsehen wie Hörfunk - vor Inhalten geschützt werden, die ihnen Schaden zufügen können. Dies sind nicht nur Gewalt oder Pornographie, sondern nach der gesetzlichen Formulierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) alle Angebote, die "geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" zu beeinträchtigen.

Zudem dürfen einige Inhalte generell nicht im Rundfunk ausgestrahlt werden. Hierzu gehören Pornographie, Kriegsverherrlichung, Aufrufe zur Gewalt, Verstöße gegen die Menschenwürde und eine Reihe weiterer Darstellungen, die explizit gesetzlich im JMStV geregelt sind.

Der Gesetzgeber hat dem besonderen Gewicht des Jugendschutzes auch dadurch Rechnung getragen, dass alle Rundfunkveranstalter einen Jugendschutzbeauftragten bestimmen müssen.

Alle Fragen des Jugendschutzes werden von den Landesmedienanstalten, also auch von der LfM, nach einer ersten eigenen Bewertung über die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) einer Entscheidung zugeführt. So ist gewährleistet, dass alle in Deutschland bei den einzelnen Landesmedienanstalten anhängigen Fälle einheitlich bewertet werden.
Weitere Informationen zur KJM finden Sie hier.

Sollten Sie weitere Fragen zum Jugendschutz und seiner konkreten Ausgestaltung oder konkrete Beschwerden zu einzelnen Sendungen haben, wenden Sie sich gerne an uns.