Jugendmedienschutz im Fernsehen
Aufgabe des Jugendschutzes ist es, die Entwicklung junger Menschen zu sichern und sie vor Gefährdungen verschiedenster Art zu schützen.
Auch im Fernsehen können Kinder und Jugendliche mit Inhalten in Berührung kommen, die nicht ihrem Erfahrungshorizont entsprechen und daher von ihnen schlecht oder gar nicht verarbeitet werden können. Aufgabe des Jugendmedienschutzes im Fernsehen ist es, diese negativen Einflüsse so gering wie möglich zu halten und somit die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schützen.
Wie wichtig diese Aufgabe aus Sicht der Gesellschaft ist, zeigen die Diskussionen über die Auswirkungen des Medienkonsums auf Kinder und Jugendliche, in deren Alltag die Bedeutung von Medien immer weiter zunimmt. Das Fernsehen ist hier nach wie vor Leitmedium und der Jugendschutz muss daher hier eine bedeutende Stellung einnehmen.
Die rechtliche Grundlage für die Bewertung des Rundfunks bildet in diesem Zusammenhang der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der zwischen unzulässigen und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten unterscheidet.
Unzulässige Angebote
Unzulässige Angebote dürfen im Fernsehen nicht verbreitet werden. Absolut unzulässig sind hier insbesondere:
- Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- Aufstachelung zum Rassenhass
- Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden
- Verherrlichung oder Verharmlosung grausamer, unmenschlicher Gewalt
- Kriegsverherrlichung
- Gewalt-, Tier- und Kinderpornografie (gilt auch für virtuelle Darstellungen)
- Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (gilt auch für virtuelle Darstellungen)
- Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind.
Eine detaillierte Beschreibung sowie Beispiele zu den einzelnen Tatbeständen finden Sie auch in unserer Mediennutzerschutzbroschüre.
Sollten Sie im Fernsehen auf die Ausstrahlung derartiger Inhalte stoßen, helfen Sie mit, Ihre Kinder zu schützen und wenden Sie sich bitte an uns!
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
Die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten hat eine große gesellschaftliche Bedeutung. Inhalte, die einen negativen Einfluss auf die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen haben können, unterliegen daher besonderen Ausstrahlungsbeschränkungen.
Beispielsweise gilt dies für Angebote mit schockierenden, bedrohlichen oder katastrophalen Inhalten, die bei Kindern eine übermäßige psychische Belastung hervorrufen können. Aber auch bestimmte Formen von Sexualdarstellungen, die noch unterhalb der Schwelle zur Pornografie liegen, können von Kindern oft nur schwer eingeordnet oder bewältigt werden und können daher zu Traumatisierungen führen.
Schutz durch Sendezeiten
Im Rundfunk dürfen solche Sendungen nur zu Zeiten ausgestrahlt werden, zu denen Kinder und Jugendliche gewöhnlich nicht fernsehen, also zu Abend- bzw. Nachtzeiten. Je nachdem, ob eine Sendung auf kleine Kinder, auf jüngere oder auch auf ältere Jugendliche eine beeinträchtigende Wirkung hat, muss der Rundfunkveranstalter eine geeignete Sendezeit wählen. Sendungen, die für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren nicht geeignet sind, dürfen erst ab 22 Uhr ausgestrahlt werden und müssen als solche angekündigt werden. Meistens wird mit dem Satz: “Diese Sendung ist nicht geeignet für Zuschauer unter 16 Jahren“ darauf hingewiesen. Sendungen für Zuschauer ab 18 Jahren sind erst ab 23 Uhr erlaubt und werden ebenfalls entsprechend gekennzeichnet.
Einstufung der Sendung | Sendezeit |
|---|---|
Uneingeschränkt geegnet für Kinder | Keine Sendezeitbegrenzung |
Nicht geeignet für Kinder unter 12 Jahren | Ausstrahlung ab 20 Uhr |
Nicht geeignet für Kinder unter 16 Jahren | Ausstrahlung ab 22 Uhr |
Nicht geeignet für Kinder unter 18 Jahren | Ausstrahlung ab 23 Uhr |
Schutz durch Technik
Eine andere Möglichkeit ist die Zugangskontrolle zu jugendschutzrelevanten Inhalten, z. B. durch eine gesonderte Jugendschutzsperre. Vor der Rezeption der Fernsehsendung muss dann beispielsweise ein Jugendschutzcode zur Freischaltung eingegeben werden.













