Persönlichkeitsrechte im Fernsehen
Das Persönlichkeitsrecht ist in Artikel 2 des Grundgesetzes garantiert und gibt grundsätzlich jedem die Befugnis, selbst darüber zu entscheiden, ob und wieweit er sein Leben in die Öffentlichkeit tragen möchte.
Jeder Einzelne hat das Recht, selbst zu bestimmen, wie er sich anderen oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellt.
Im Fernsehen sind beispielsweise Äußerungen, die Sie im privaten Umfeld oder im Rahmen eines Interviews machen, durch das Recht am gesprochenen Wort geschützt. Ihre Aussagen dürfen daher nicht entstellt oder sinnentfremdet werden. Sie allein bestimmen, ob eine Äußerung von Ihnen aufgezeichnet und von wem sie abgespielt wird.
Ähnliches gilt übrigens auch für das Recht am eigenen Bild, wenn jemand aus irgendeinem Grund gefilmt worden ist.
Wurde Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, können Sie sich persönlich gegen den Rundfunkveranstalter wehren. Sie haben rechtliche Ansprüche, zum Beispiel auf Unterlassung oder eine Gegendarstellung. Allerdings müssen Sie sich im Streitfall an ein Zivilgericht wenden, die LfM ist hieran nicht beteiligt.
Sind Sie selbst in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden, sollten Sie sich daher an einen Anwalt wenden. Zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte haben Sie verschiedene Form- und Fristvorgaben zu beachten, so dass anwaltliche Hilfe meist vonnöten ist.













