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Programmgrundsätze im Fernsehen

Als Land der Dichter und Denker hat Deutschland traditionell einen hohen Anspruch an seine Journalisten und Medien. Neben den besonderen Vorschriften für den Jugendschutz oder aber für die Ausstrahlung von Werbung hat der Gesetzgeber daher im Rundfunkstaatsvertrag die Allgemeinen Programmgrundsätze festgeschrieben. Hierzu zählen vor allem

Wann immer Sie unsicher sind oder der Meinung, dass einer dieser Programmgrundsätze verletzt sein könnte, schreiben Sie uns. Gerne gehen wir Ihren Bedenken nach.

Achtung der Menschenwürde

Die Achtung der Menschenwürde ist das höchste Gut unserer Verfassung. Artikel 1 unseres Grundgesetzes stellt sie unter ganz besonderen Schutz
Darstellungen, die die Menschenwürde verletzen, dürfen im Rundfunk daher nicht ausgestrahlt werden.
Hierzu zählen insbesondere Darstellungen, die zeigen, wie reale Menschen Opfer von Gewalt werden oder schwerem Leid ausgesetzt sind. Auch Bilder von Sterbenden dürfen grundsätzlich erst einmal nicht ausgestrahlt werden.
Eine Besonderheit gilt nur für die Berichterstattungen in Nachrichtensendungen. Dort besteht ein allgemeines Interesse, das Leid von Menschen angemessen zu zeigen. Entscheidend ist jedoch auch hier, in welcher Art und Weise die Betroffenen in Bild und Ton dargestellt werden.
Auch fiktive Darstellungen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen in Spielfilmen und Serien dürfen in ihrer Darstellung die Menschenwürde nicht verletzen.

Achtung der sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugung

Die Rundfunkveranstalter haben die Pflicht, die sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen der Mitmenschen zu achten, um auf diese Weise ein diskriminierungsfreies Miteinander zu unterstützen und Fremdenfeindlichkeit oder Ausländerhass entgegenzuwirken
Einer guten Verständigung der Menschen würde es zuwiderlaufen, wenn im Programm die verschiedenen Überzeugungen und Interessengruppen einseitig unterstützt würden und auf diese Weise einer Polarisierung Vorschub geleistet werden würde.
Hier gilt es aber zu beachten, dass es die Meinungsfreiheit auch gestattet, sich mit anderen politischen, weltanschaulichen und religiösen Ansichten auseinanderzusetzen. Auch polemische Äußerungen und Satire können daher im Fernsehen möglich sein.

Achtung der Rechtsordnung

Alle Rundfunkprogramme müssen sich an die geltenden Gesetze halten. Das heißt aber nicht, dass ein Rundfunkveranstalter eine einzelne Vorschrift oder die Ordnung der Bundesrepublik insgesamt nicht kritisch hinterfragen darf. In einer Demokratie ist es durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, wenn man mit den bestehenden Verhältnissen hart ins Gericht geht. Jedoch gilt dies nicht grenzenlos. So stehen beispielsweise Beleidigungen, die im Rahmen einer Boulevardberichterstattung ausgestrahlt werden, im Widerspruch mit dem Strafgesetzbuch und verstoßen damit auch gegen die Allgemeinen Programmgrundsätze.

Journalistische Sorgfaltspflicht

Nachrichten und Informationssendungen müssen nicht nur gut geschrieben, sondern vor allem gut recherchiert sein und objektiv umgesetzt werden. Diese journalistischen Sorgfaltsstandards sind im sogenannten Pressekodex festgelegt. Im Zentrum steht die Verpflichtung der Medien zu einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung. Erweisen sich veröffentlichte Behauptungen nachträglich als falsch, sind diese zu berichtigen. Besonders hohen Anforderungen unterliegen Nachrichten. Gesendete Nachrichten müssen zunächst einmal den Tatsachen entsprechen und damit wahr sein. Der Wahrheitspflicht nachkommen heißt, vollständige Informationen zu geben. Das bedeutet, dass Ihnen nichts vorenthalten werden darf, was wichtig ist. Sowohl entlastende als auch belastende Informationen sind gleichermaßen wiederzugeben. Wenn also zum Beispiel eine Nachrichtensendung nur einseitig berichtet und Gegenpositionen verschweigt, dann bringt sie nicht die herrschende Meinungsvielfalt zum Ausdruck.