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13.09.2011

Muttermord am Sonntagnachmittag

Fernsehen unter Kontrolle: Die Programmbeobachtung der Landesanstalt für Medien NRW (LfM).

Sonntagnachmittag in deutschen Wohnzimmern: Unzählige Kinder belagern die Couch und vertreiben sich die Langeweile mit Fernsehen. Auch wenn VIVA kein Kinderprogramm ist, ist die Fernbedienung doch willig und Mama und Papa in der Regel nicht zugegen. Was sich den Kleinen da an einem Nachmittag bot, war jedoch alles andere als kindgerecht, meint die Medienaufsicht. In einer Folge der sechsten Staffel der Comic-Serie Family Guy ballert das Zeichentrickbaby Stewie mit einer Maschinenpistole so lange auf seine Mutter, bis sie durchsiebt und blutend von Bord eines Kreuzfahrtschiffes kippt. Diese fiktionale Beziehungsstörung flimmerte im Januar durch deutsche Wohnzimmer.

Stewie aus der Serie „Family Guy“
Die Comicserie „Family Guy“ auf VIVA Foto: VIVA

Kein Familienmensch

„Besonders gewalthaltige Szenen können eine nachhaltige, negative Wirkung bei jungen Zuschauerinnen und Zuschauern hinterlassen.“, erklärt Barbara Banczyk, 28. Irrelevant sei es, ob es sich, wie in dem Fall Family Guy, nur um eine Zeichentrickserie handele. „Im Gegenteil erhöht das ja erst die Wahrscheinlichkeit, dass die Folge von Kindern gesehen wird“, so die Referentin des Bereichs Aufsicht und Programme der Landesanstalt für Medien NRW (LfM). Nach zwanzig Uhr sei das alles kein Problem, erläutert die Medienwissenschaftlerin, aber vorher sehr wohl. Ein aufmerksamer Zuschauer hatte sich bei der LfM beschwert, und die handelte umgehend. Achtzig Tage lang hebt die Düsseldorfer Medienaufsicht rückwirkend die Programme von 14 Fernsehsendern auf. Nicht auf Video, sondern mithilfe einer digitalen Programmaufzeichnungsanlage. Mit dabei sind u. a. Sender, bei denen die LfM aufsichtführend ist – so wie der 1993 in Köln gegründete und heute in Berlin ansässige Privatsender VIVA.

Barbara Banczyk, LfM-Referentin, Alle Fotos: Schmieding“
Barbara Banczyk, LfM-Referentin
Alle Fotos: Schmieding

Nichts geht verloren

Der LfM-Bereich Aufsicht und Programme ließ direkt nach der Zuschauerbeschwerde die fragliche Folge von Family Guy sichten. Zu diesem Zweck gibt es in der Landesmedienanstalt ein Büro mit vier digitalen Sichtungsgeräten, an denen zumeist Studenten der Medienwissenschaft arbeiten. Diese Programmbeobachter rufen die Fernsehsendungen im Archivsystem ab, verschriftlichen die gesprochenen Texte und liefern anschließend eine Vorbewertung ab. Im Fall Family Guy kam die LfM zu dem Ergebnis, dass die Folge für Kinder entwicklungsbeeinträchtigend sei. Auch der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen FSF hatte der Trickfilm bereits vorgelegen. Die FSF war ebenfalls der Meinung, dass Stewies Muttermord für Kinder ungeeignet sei und verlangte die Herausnahme entsprechender Szenen, sollte die Folge tagsüber gezeigt werden. Und genau das hatte VIVA augenscheinlich unterlassen."

Screenshot der digitalen Programmaufzeichnungsanlage „logdepot“
Screenshot der digitalen Programmaufzeichnungsanlage „logdepot“

Verfahren zu lang?

Sachverhalte, wie soeben beschrieben, werden an die KJM weitergeleitet. Dort findet eine gemeinsame Abstimmung der Beurteilung sowie des Vorgehens statt. Anschließend erfolgt die Anhörung des Veranstalters verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Diese fließt in die Abschlussbewertung mit ein und wird wiederum an die KJM mit einer entsprechenden Beschlussvorlage weitergeleitet.

„Das könnte sicher etwas schneller gehen“, sagt Barbara Banczyk, aber letztendlich käme es darauf an, dass das Verfahren für alle Sender gleich sei. „Nur ein gemeinsames Verfahren sichert eine einheitliche Spruchpraxis.“ Außerdem gebe es auch ein verkürztes KJM-Verfahren, ergänzt Henning Mellage. „Wenn wir beispielsweise in mehreren Fällen hintereinander Gesetzesverstöße vermuten, können wir das Verfahren auch direkt an die KJM weitergeben“, erläutert der 29-Jährige Jurist. Die LfM beschäftigt sich gemäß Rundfunkstaatsvertrag nicht nur mit Verstößen gegen den Jugendmedienschutz. Sie überwacht das Fernsehangebot auch auf die Einhaltung sonstiger rundfunkrechtlicher Bestimmungen wie der Achtung der Menschenwürde, der journalistischen Sorgfaltspflicht und der Werberegeln. Und dies auch beim Hörfunk, betont Mellage. Hier zeichnet die Medienanstalt zwar nichts auf („Jeder Sender muss drei Monate rückwirkend sein Programm vorhalten“), geht aber Hinweisen und Hörerbeschwerden – auch den anonymen - nach.

Programmbeobachtung bei der LfM
Programmbeobachtung bei der LfM

Hörfunkaufsicht

So geschehen im Fall eines Radiogewinnspiels auf Antenne Düsseldorf. Hier wurden eine Woche lang Eintrittskarten für eine Wetten-Dass?-Sendung verlost. Nach Ansicht der Medienaufsicht ohne dass die Hörer ausreichend über die Teilnahmebedingungen aufgeklärt wurden. Für die LfM ein klarer Verstoß gegen die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten, das Spiel wurde beanstandet. Um hier grundsätzlich Klarheit zu schaffen, wurden jetzt von den Landesmedienanstalten Auslegungsregeln für die Gewinnspielsatzung erlassen. Besonders heikel ist die Beaufsichtigung der vier fremdsprachigen Fernsehsender, die von der LfM eine Zulassung bekommen haben. „Medienaufsicht funktioniert nur, wenn wir die Programmsprache verstehen“, konstatiert Barbara Banczyk. Da könnte der LfM bei den drei türkischen und einem persischen Programm mit NRW-Lizenz sonst schon mal etwas durchgehen, sagt Banczyk selbstkritisch.

Externe Sprachexperten

„Wir haben daher das Medieninstitut Ludwigshafen beauftragt, eine künstliche Programmwoche zusammenzustellen, zu übersetzen und eine Programmanalyse vorzulegen." Die Untersuchung der türkischsprachigen Sender Dügün TV, Kanal Avrupa, TürkShow und des farsisprachigen Programms TV Persia One in diesem Jahr habe lediglich Werbeverstöße ergeben, sagte Banczyk (siehe dazu auch die "Infos zum Artikel").

Ein Quell steter Beschwerde ist auch das Internet. Die LfM ist per Gesetz verpflichtet, alle Internetanbieter, die ihre Domain in Nordrhein-Westfalen führen, hinsichtlich der Einhaltung jugendmedienschutzrechtlicher Bestimmungen zu kontrollieren. „Das Internet gehört mittlerweile zu den Hauptbetätigungsfeldern der Kommission für Jugendmedienschutz“, erläutert Banczyk. Die studentischen Hilfskräfte im LfM-Büro für Programmbeobachtung achten besonders auf Pornografie und entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte, wenn sie die in NRW gehosteten Internetangebote sichten. Einfache Pornografie ist im Internet nicht generell verboten, der problemlose Zugriff durch Minderjährige muss jedoch verhindert werden. Die angehende Medienwissenschaftlerin Rabea Sonnenschein ist seit einem Jahr LfM-Programmbeobachterin und vor allem im Internet unterwegs. „Ich prüfe die Pornografie-Angebote im Netz vor allem auf die Zugangsmöglichkeiten für Jugendliche,“ erklärt die Studentin. Und ja, sie habe schon viel gesehen, was sie eigentlich nicht sehen wolle. „Aber wir arbeiten hier an der Wurzel des Übels. Wenn ich Beweise für Gesetzesverstöße finde, kann ich etwas bewegen und Kinder schützen“, erläutert die 26-Jährige ihre Motivation.

Programmbeobachterin Rabea Sonnenschein
Programmbeobachterin Rabea Sonnenschein

Penible Protokollführung

Jeder Arbeitsschritt werde mit einer Internetsichtungssoftware genau protokolliert. „Damit nachher niemand sagen kann, so war es nicht“, betont Rabea Sonnenschein.

Bettina Schmieding

INFOS ZUM ARTIKEL

Kommission für Jugendmedienschutz

LfM-Beschwerdeformular

Jugendschutz.net

www.programmbeschwerde.de

LfM-Programmanalyse türkischsprachige Programme

LfM-Programmanalyse farsisprachige Programme


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