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Medienregulierung

05.07.2007
Regulierung von IP-TV:
"Es ist ein Irrtum, dass man im Netz keine Lizenz braucht"

Norbert Schneider im Gespräch

Norbert Schneider
Norbert Schneider - Bild: Fox Foto Uwe Völkner

Im Internet gibt es immer mehr Angebote, die sich durch nichts von klassischen TV-und Radiosendern unterscheiden - außer in der fehlenden Lizenz. Doch wo zieht man die Grenze? Und hilft dabei die neue EU-Fernsehrichtlinie, die zwischen linearen und nicht-linearen Angeboten unterscheidet? Ein neues Strukturpapier der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM) der Landesmedienanstalten will für mehr Klarheit in Regulierungsfragen sorgen. Zentraler Punkt: Rundfunkangebote im Netz sind zu lizenzieren.

Funkfenster online sprach mit Norbert Schneider, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) und Vorsitzender der GSPWM.

funkfenster online: Was war der Anlass für die Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM) der Landesmedienanstalten, zu konkretisieren, was im Internet Rundfunk ist?

Schneider: Neben Kabel, Satellit, Terrestrik - und demnächst auch mobilen Plattformen - rückt das Internet als Plattform zur Verbreitung von Rundfunk und Telemedien immer näher heran. Wichtig ist für uns die Frage: Was müssen wir eigentlich mit Blick auf die Internetangebote lizenzieren? Wenn wir davon ausgehen, dass es eine Plattform- oder Technologieneutralität gibt, dann kann die Definition, ob ein Angebot Rundfunk ist, nicht davon abhängen, auf welcher Plattform es ausgespielt wird. Tatsächlich gibt es im Internet eine ganze Reihe von Anbietern, die vielleicht gar nicht wissen, dass sie dort Rundfunk betreiben, also eine Lizenz benötigen. Es geht also um die Gleichbehandlung von Anbietern und die Beendigung des Irrtums, dass man im Internet machen kann, was man will ohne die Einbindung in eine Rechtsordnung.

Wenn ein Beitrag im Fernsehen ausgestrahlt wird und auch als Video zum Abruf im Internet steht, ist dieser Beitrag dann einmal als Rundfunk und einmal als Telemediendienst anzusehen?

So definiert es die neue EU-Richtlinie. Sie unterscheidet zwischen linearen Angeboten, die innerhalb eines laufenden Programms durch Zugriff zu dem Zeitpunkt ihrer Ausstrahlung in Anspruch genommen werden, und nicht-linearen Angeboten zum Abruf. Wir können im Internet Rundfunk mittlerweile ebenso nutzen wie über Kabel oder Satellit oder demnächst DVB-H. Doch vieles von dem, was wir an Rundfunk im Internet entdecken, ist von uns als Medienaufsicht nicht lizenziert worden. Das wollen wir ändern, wobei wir allerdings eine Grenzlinie gezogen haben. Wir definieren als Rundfunk im Internet nur Angebote mit einem genügend hohen Verbreitungsgrad. Wir sagen momentan: Web-TV-Angebote, die 500 zeitgleiche Zugriffe ermöglichen, überschreiten diese Grenze.

Was ist denn ein zeitgleicher Zugriff; wenn z. B. ein Web-TV-Angebot mit derzeit zwei Servern circa 300 zeitgleiche Nutzer, innerhalb von zehn Sekunden aber über 500 Nutzer verkraftet?

Darauf kommt es nicht an, das sind Haarspaltereien. Wir gehen nicht von einem exakt zeitgleichen Zugriff aus. Die Grenze bei genau 500 zu ziehen ist ohnehin willkürlich, es hätten ja auch 400 oder 600 sein können. Die Größenordnung ist jedenfalls sinnvoll. Wir wollen mit dieser Definition jetzt erst einmal arbeiten und sehen, ob wir das, was wir im Augenblick im Netz finden, in zwei Kategorien aufteilen können: Rundfunk und Nicht-Rundfunk.

Wenn die Zahl der Server, sagen wir auf fünf erhöht wird und 1000 Nutzer gleichzeitig das Angebot nutzen können: Dann ist es eindeutig Rundfunk?

Sicher, dann ist es Rundfunk, auch weil die Reichweite eine andere ist. Rundfunk hat heute und auch mit jeder neuen Definition ganz entscheidend mit Reichweite zu tun. Wenn ein Web-TV-Angebot 1000 Zugriffe ermöglicht, dann ist es in den Bereich des Rundfunks gewechselt. Es ist sozusagen erwachsen geworden mit neuen Rechten und Pflichten. Das ist im Lizenzwesen in Zukunft sicher ein sehr häufiger Fall, dass jemand klein anfängt mit geringer Reichweite. Dann nutzt er mehr Serverkapazitäten und kommt damit vielleicht in die Nähe einer Reichweite, die der eines lokalen Hörfunksenders in Nordrhein-Westfalen entspricht. Der aber hat eine Lizenz. Der verbreitete Irrtum, dass man im Netz keine Lizenz brauche, ist vielleicht von uns ein wenig mit verursacht worden, weil wir in den ersten Jahren die Entwicklung erst einmal beobachtet haben. Jetzt stellen wir nach fünf, sechs Jahren aber fest, dass es zum Beispiel auch eine Reihe von Angeboten im Netz gibt, denen wir den Rundfunkstatus sofort verleihen könnten. Das ist ganz ohne Frage Rundfunk - aber sie haben keine Lizenz.

Diese Sender haben nie eine Lizenz beantragt?

Nein, wahrscheinlich wussten sie gar nicht, dass sie eine beantragen sollten. Das betrifft vor allem eine Reihe kleinerer lokaler Anbieter. Wir würden gerne diese zunächst eher naturwüchsige Entwicklung vorsichtig in eine Regelsituation bringen. Radio- oder Fernsehanbieter im Netz, die Reichweiten mit über 500 zeitgleich möglichen Zugriffen erzielen, sollen sich von den Landesmedienanstalten lizenzieren lassen. Lizenzieren heißt aber nicht strangulieren, sondern in einem System ankommen, in dem es gewisse Rechte und Pflichten gibt: Man muss zum Beispiel Werberegeln einhalten und einen Jugendschutzbeauftragten haben. Dann gibt es natürlich auch inhaltliche Pflichten wie z. B. die Beachtung der Menschenwürde, das Verbot von Rassismus oder von Aufrufen zur Gewalt. Aber diese Punkte können eigentlich für keinen Anbieter ein Problem sein, es sei denn, sie selbst wären das Problem.

Die Landesmedienanstalten sehen keinen bundesweiten Abstimmungsbedarf bei der Regulierung lokaler und regionaler Rundfunkangebote im Internet. Wie kann man denn im weltweiten Netz definieren, was ein lokales Angebot ist?

Das muss man dem Angebot selbst abschmecken. Bei einem Netzangebot für den Raum östliches Westfalen würden wir beispielsweise schauen, ob es nicht auch Inhalte enthält, die in Hannover und damit in einem anderen Bundesland von Interesse sind. Das würde dann zu einer bundesweiten Lizenzabstimmung über die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) führen, so wie bei klassisch verbreiteten Programmen auch.

Ist ein gemischtes Angebot von Streaming- und On-Demand-Inhalten Rundfunk? Beispielsweise das Paket von T-Home, das über VDSL verbreitet wird?

Die Mischung von linearen und nicht-linearen Angeboten ist neu. Wir müssten schauen, was jeweils dominiert. Das ist ein ähnliches Problem wie bei Online-Zeitungen. Eine Zeitung hat normalerweise keine Bewegtbilder, die man aber in Online-Zeitungen mittlerweile sehr wohl findet. Bis zu einem gewissen Grad ist das kein Problem, aber wenn eine Grenze überschritten und eine neue Qualität erreicht ist, dann wird aus einer Online-Zeitung Rundfunk. Das ist eine Frage der Reichweite und der Inhalte. Solche Mischformen zwischen linearen und nicht-linearen Angeboten werden in der digitalen Welt künftig vielleicht sogar überwiegen. Deshalb bin ich immer skeptisch gegenüber der neuen EU-Aufteilung gewesen. Die Unterscheidung zwischen linear und nicht-linear ist ein auslaufendes Modell. Digitale Mischformen kann man nur unter dem Aspekt der Reichweite und bestimmter inhaltlicher Vorgaben wie Aktualität, Suggestivkraft und Relevanz als Rundfunk oder Telemediendienst bestimmen.

Im neuen GSPWM-Strukturpapier geht es auch um die Abgrenzung zwischen Rundfunk und Telemedien. Was ist denn beispielsweise ein Sender wie Help TV? Dort kann ich anrufen und eine Beratungsdienstleistung kaufen. Ist das Teleshopping, also ein Telemediendienst?

Nein, Teleshopping ist so gut abzugrenzen, dass wir diesen Bereich im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag extra definiert haben. Aber auch ein TV-Sender verkauft ein Produkt, nämlich sein Programm. Help TV verkauft das Produkt Jürgen Fliege oder das Produkt Rechtsberatung. Der Sender ist als Rundfunksender lizenziert, weil zumindest die Kategorien Breitenwirkung, Suggestivität, Relevanz und gelegentlich auch Aktualität erfüllt sind. Für solche Beratungs- und Anrufsender wie Help TV, Astro TV, oder 9Live, die eigentlich keine klassischen Rundfunkprogramme sind aber dennoch eine Lizenz haben, weil sie über den TV-Bildschirm laufen, bräuchten wir eigentlich über die normale Medienaufsicht hinaus eine Art Stiftung Medientest. Sie müsste prüfen, ob diese Produkte solide, seriös oder zu teuer sind.

Das Interview führte Ulrike Langer

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