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Internetradios, die im sogenannten Streaming-Verfahren verbreitet werden und 500 und mehr Hörern technisch zugänglich sind, sind seit dem Inkraftreten des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrags am 1. Juni 2009 nicht mehr genehmigungs-, sondern nur noch anzeigepflichtig. Maßgeblich für eine Anzeigepflicht ist dabei die technische Möglichkeit, dass 500 und mehr Internetnutzer das Programm gleichzeitig hören können. Darauf, wie viele Hörer das Programm tatsächlich hören, kommt es dagegen nicht an.

Internetradios, die weniger als 500 Hörern zur Verfügung gestellt oder die im Abrufverfahren (Audio-Dateien werden von einem Server im Abrufverfahren geladen) verbreitet werden, sind weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig. Natürlich kann auch – selbstverständlich freiwillig – ein Internetradio angezeigt werden, das über weniger als 500 Ports verfügt oder im Abrufverfahren bereitgestellt wird. Eine weitere schriftliche Anzeige ist aber nicht notwendig.

Mit diesem Formular können Sie der LfM Ihr Internetradio anzeigen. Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular unterschrieben und mit Ihrer Postanschrift versehen an uns zurück.