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Verletzung von Anbieterkennzeichnungspflichten im Internet

Grundsätzlich besteht gemäß § 55 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag die Pflicht für alle Anbieter von Telemedien, zu denenin der Regel auch Internetangebote gehören, den Namen und die Anschrift sowie bei juristischen Personen auch den Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten. Diese Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Dies dient dem Verbraucherschutz, aber auch den Mitbewerbern, die sich über den Inhaber einer Website informieren oder aber auch gerichtlich gegen ihn vorgehen wollen.

Nicht kennzeichnungspflichtig sind im Gegensatz hierzu Internetangebote, die ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen. Auch die rein private Kommunikation, wie zum Beispiel die Einstellung von Meinungsäußerungen in Internetforen, aber auch der gelegentliche private wirtschaftliche Geschäftsverkehr, etwa bei der Veräußerung von Waren, unterliegt nicht den genannten Kennzeichnungspflichten.

Sollte Ihnen bei der Suche nach dem Anbieter einer bestimmten Internetseite auffallen, dass dieser den genannten Informationspflichten nicht nachkommt, so können Sie uns dies gerne mitteilen. Wir werden Ihrer Beschwerde dann entweder selbst nachgehen oder Sie an die zuständigen Stellen weiterleiten. In jedem Fall erhalten Sie eine Nachricht von uns.