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Entwicklungsbeeinträchtigung

Was ist darunter zu verstehen?

Der Gesetzgeber hat diesen Begriff und vor allem dieses Problemfeld mit in das Gesetz aufgenommen, um deutlich zu machen, wie wichtig die Möglichkeit einer gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Kinder und Jugendliche gerade auch in den Medien nach Antworten und Vorbildern suchen.
Dabei spricht man von der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer „eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen“ Persönlichkeit.
Internetangebote, die vielleicht „noch“ nicht in die Kategorie von Pornografie fallen, können so unter dem Gesichtpunkt einer möglichen entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung betrachtet und dementsprechend verfolgt werden.

Was genau sind aber entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Internet? Allgemein kann man hier von Inhalten sprechen, die von Minderjährigen emotional nicht verarbeitet werden können, die sie überfordern, verunsichern oder ängstigen können. Darunter fallen beispielsweise erotische Darstellungen unterhalb der Grenze zur Pornografie oder in Fetischkontexten, gewalthaltige Computerspiele, aber auch andere ängstigende Darstellungen, wie beispielsweise Bilder von Kriegsschauplätzen ohne jeglichen Kontext.

Derartige Angebote dürfen im Internet verbreitet werden. Der Gesetzgeber fordert jedoch von dem jeweiligen Anbieter, dass er dafür Sorge trägt, dass die Inhalte von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.
Was bedeutet das?

Im Fernsehen ist es etwas einfacher. Man hält sich an die entsprechenden Sendezeiten und darf davon ausgehen, dass zu einer bestimmten Uhrzeit nur noch eine bestimmte Altergruppe vor dem Gerät sitzt.

Im Internet hat der Anbieter zwei Möglichkeiten. Zum Einen kann er analog zu den Regelungen im Rundfunkbereich dafür sorgen, dass seine Angebote nur zu bestimmten Uhrzeiten zugänglich sind. Möglicherweise kennen Sie das vom Internetangebot der ARD, wo Sie den letzten Tatort auch erst nach 20 Uhr online schauen können.

Eine zweite Möglichkeit hat der Anbieter, indem er beispielsweise eine Altersüberprüfung des Nutzers durch die Eingabe der Personalausweisnummer vorschaltet. Weitere Informationen zur „Entwicklungsbeeinträchtigung“ und den rechtlichen Konsequenzen finden Sie auf der Homepage der KJM, der Kommission für Jugendmedienschutz.

Sollte Ihnen ein Internetangebot auffallen, das Sie nun ebenfalls als „entwicklungsbeeinträchtigend“ einstufen würden oder das Ihnen ansonsten unangenehm auffällt, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.