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I. Empfangssituation/ Empfangsmöglichkeiten

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Wie viele analoge Fernsehprogramme können in die Kabelnetze der Unitymedia NRW GmbH eingespeist werden?

Die Kabelnetze der Unitymedia NRW GmbH können zurzeit mit bis zu 36 Kanäle mit analogen Fernsehprogrammen belegt werden. Da in einigen Kabelnetzen nicht alle verfügbaren Kanäle technisch ausgebaut sind, verringert sich die Anzahl der eingespeisten analogen Fernsehprogramme entsprechend.

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Welche Programme sind in Nordrhein-Westfalen vorrangig zu berücksichtigen?

Gemäß der Vorrangentscheidung der Medienkommission vom 15. Juni 2007 sind folgende Fernsehprogramme vorrangig in die nordrhein-westfälischen Kabelnetze einzuspeisen:
Auf der Basis des Landesmediengesetzes (§ 18 LMG NRW) entscheidet die LfM über die analoge Belegung von 17 Kanälen. Gemäß der jeweils gültigen Vorrangentscheidung der Medienkommission sind diese Fernsehprogramme vorrangig in die nordrhein-westfälischen Kabelnetze einzuspeisen.

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Warum werden nicht alle via Satellit empfangbaren Fernsehprogramme in die Kabelnetze der Unitymedia NRW GmbH eingespeist? Können nicht einfach alle Programme eingespeist werden?

Die Veranstalter der analogen Fernsehprogramme, die über Satellit abgestrahlt werden, müssen mit der Unitymedia NRW  GmbH einen kostenpflichtigen Einspeisevertrag abschließen und die Weiterverbreitung der LfM anzeigen. In diesem Zusammenhang muss der Programmveranstalter unter anderem die Landesanstalt für Medien NRW von allen Urheberrechtsansprüchen Dritter freistellen. Nicht alle Programmveranstalter stellen jedoch einen Weiterverbreitungsantrag bzw. schließen einen Einspeisevertrag mit der Unitymedia NRW  GmbH ab. Für diejenigen Programme, die dies tun, stehen aber nur max. 36 Kanäle in den Kabelnetzen der Unitymedia NRW  GmbH zur Einspeisung von analogen Fernsehprogrammen zur Verfügung. Daher muss die LfM eine Entscheidung über die Rangfolge der Programme zur Belegung von 17 Kanälen treffen. Über die Belegung der verbleibenden Kapazitäten entscheidet die Unitymedia NRW  GmbH (mehr dazu).

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Warum werden in einzelnen Kabelnetzen keine grenzüberschreitenden Programme mehr eingespeist?

Entsprechend dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen muss in grenznahen Verbreitungsgebieten eines der jeweils grenzüberschreitenden Programme eingespeist werden, die im versorgten Gebiet der Kabelnetze mit durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangbar sind und aus einem angrenzenden Land oder Bundesland einstrahlen. Das bedeutet, dass in den Kabelnetzen, die nicht in der Nähe einer Landesgrenze, u. U. kein grenzüberschreitendes Programm eingespeist werden kann.

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Warum werden nicht alle bisher analog eingespeisten Fernsehprogramme auch digital eingespeist?

Prinzipiell können die zurzeit analog eingespeisten Fernsehprogramme auch digital eingespeist werden. Allerdings müssen ausreichende Kanäle verfügbar sein bzw. weitere Kanäle entsprechend ausgebaut werden. Des Weiteren muss die zusätzliche digitale Einspeisung zwischen dem jeweiligen Programmveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber vertraglich vereinbart werden. Sofern diese Bedingungen erfüllt sind, steht einer zusätzlichen digitalen Einspeisung nichts mehr im Wege.

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Wann werden alle freiempfangbaren Fernsehprogramme, die über Satellit digital abgestrahlt werden, auch in das Kabelnetz eingespeist?

Grundsätzlich können Fernsehprogramme - egal ob sie analog oder digital in das Kabelnetz eingespeist werden sollen - nur dann eingespeist werden, wenn der jeweilige Programmveranstalter mit dem Kabelnetzbetreiber (z. B. Unitymedia NRW  GmbH) einen Einspeisevertrag abgeschlossen und der LfM die Weiterverbreitung angezeigt hat. Sofern diese Bedingungen erfüllt sind, stehen einer analogen oder digitalen Einspeisung nur die z. T. begrenzten Übertragungskapazitäten (Kanäle) entgegen. Einige Kabelnetze wurden bereits bis auf 862 MHz ausgebaut. In diesen Kabelnetzen bestehen ausreichende Übertragungskapazitäten, um eine Vielzahl digitaler Programme einzuspeisen. Somit brauchen nur noch die Programmveranstalter entsprechende Einspeiseverträge abzuschließen und - falls noch nicht geschehen - der LfM die Weiterverbreitung anzuzeigen.

In den bisher noch nicht ausgebauten Kabelnetzen müssen die vorhandenen Übertragungskapazitäten entsprechend aufgeteilt werden. Neben den Kanälen für die gesetzlich bestimmten analogen Fernsehprogramme und digitalen Programmbouquets der öffentlich-rechtlichen Programmveranstalter ARD und ZDF, legt die LfM die Belegung für 17 Kanäle mit analogen Fernsehprogrammen fest. Der Kabelnetzbetreiber kann die übrigen Kanäle unter Berücksichtigung der Vorgaben des Landesmediengesetzes (LMG NRW) frei belegen. Daher besteht auch in diesen Kabelnetzen - sofern der Netzbetreiber diese Kanäle entsprechend ausgebaut hat - die Möglichkeit der Einspeisung weiterer analoger bzw. digitaler Fernsehprogramme. Allerdings gilt auch hier: Ohne Einspeisevertrag und Weiterverbreitungsanzeige ist eine Einspeisung nicht rechtmäßig!

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Warum muss ein Programmveranstalter einen Einspeisevertrag mit dem Kabelnetzbetreiber abschließen?

Durch einen Einspeisevertrag werden einerseits die Entgelte für die Einspeisung eines Hörfunk- oder Fernsehprogramms in die jeweiligen Kabelnetze festgelegt. Andererseits regelt ein Einspeisevertrag die Freistellung von Urheberrechten Dritter, d. h. der Programmveranstalter muss dem Kabelnetzbetreiber erklären, dass er durch den Erwerb der Vermarktungsrechte eines Films oder eines Sportereignisses (z. B. Fußballweltmeisterschaft) die Berechtigung hat, den Film bzw. das Sportereignis innerhalb seines Programms via Satellit zu übertragen und in Kabelnetze einspeisen zu dürfen. Der bisherige Urheberrechtseigentümer kann durch diese Freistellung keine Forderungen an den Kabelnetzbetreiber stellen.

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Warum ist der Empfang mancher Programme gelegentlich gestört?

Die Landesanstalt für Medien NRW hat keinen Einfluss auf die technische Übertragungsqualität der Programme. Dies fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Kabelnetzbetreibers, in den meisten Fällen also der Unitymedia NRW  GmbH. Wenden Sie sich bei technischen Störungen daher bitte direkt an Ihren Kabelnetzbetreiber. Die Kundenberatung und Störungsstelle Unitymedia NRW  GmbH können sie unter folgender Telefonnummer erreichen: 01805 / 663100.

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Wie viele analoge Hörfunkprogramme können zurzeit in die Kabelnetze der Unitymedia NRW GmbH eingespeist werden?

In den Kabelnetzen der Unitymedia NRW  GmbH können zurzeit ca. 36 analoge Hörfunkprogramme eingespeist werden. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Frequenzen ist von Kabelnetz zu Kabelnetz unterschiedlich. Durch ein spezielles Berechnungsverfahren werden für jedes Kabelnetz der ish GmbH & Co. KG die entsprechenden Frequenzen bestimmt.

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In welchen Frequenzbereichen werden Rundfunkprogramme in die Kabelnetze der Unitymedia NRW GmbH eingespeist?

Analoge Fernsehprogramme werden in folgenden Bereichen eingespeist:
VHF-Band I : K 02 - K 04 (47 - 68 MHz) - (Außer in Glasfaserringen)
Unterer Sonderkanalbereich: S 04 - S 10 (125 - 174 MHz)
VHF-Bereich III: K 05 - K 12 (174 - 230 MHz)
Oberer Sonderkanalbereich: S 11 - S 20 (230 - 300 MHz)
Hyperband: S 21 - S 25 (302 - 342 MHz)

Digitale Programmpakete werden z. Zt. im folgenden Bereich eingespeist:
Hyperband S 26 - S 41 (342 - 470MHz)
(außer S 35)

Im UHF-Bereich sind zusätzlich die Kanäle K 21 bis K 25 belegbar, unter der Voraussetzung, dass ein Ausbau des Kabelnetzes bereits stattgefunden hat

Analoge Hörfunkprogramme werden im folgenden Bereich eingespeist:
UKW (87,5 - 108 MHz)

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Warum werden nicht alle über Satellit empfangbaren Hörfunkprogramme in die Kabelnetze der Unitymedia NRW GmbH eingespeist?

In den Kabelnetzen der Unitymedia NRW  GmbH können ca. 36 analoge Hörfunkprogramme eingespeist werden. Ein Großteil der zur Verfügung stehenden Frequenzen ist mit terrestrisch empfangbaren Hörfunkprogrammen belegt. Somit steht für herangeführte Hörfunkprogramme nur eine begrenzte Anzahl von Frequenzen zur Verfügung.

Die via Satellit herangeführten Hörfunkprogramme (z. B. RTL Radio, Radio Melodie, Klassik Radio, etc. ) haben zum einen die Weiterverbreitung der LfM angezeigt und zum anderen einen kostenpflichtigen Einspeisevertrag mit der Unitymedia NRW  GmbH abgeschlossen. Sofern weitere herangeführte Hörfunkprogramme bereit sind, Einspeiseverträge mit der Unitymedia NRW  GmbH abzuschließen und die Weiterverbreitung der LfM anzuzeigen, wäre eine Einspeisung im Rahmen der verfügbaren Frequenzen durchaus möglich.


II. Verfahren bei der Kabelbelegung

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Auf welchen Grundlagen beruhen die Kabelbelegungsentscheidungen der LfM, und warum ist eine solche Rangfolge überhaupt nötig, kann man nicht einfach alle Programme einspeisen?

Die Grundlagen der Kabelbelegungsentscheidungen der LfM, auf denen auch die derzeitige 6. Belegungsentscheidung beruht, sind im Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen niedergelegt. In § 18 Abs. 1 heißt es dort: "Der Betreiber einer analogen Kabelnetze hat die Kanäle so zu belegen, dass alle angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorrangig die für Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die lokalen Hörfunkprogramme und Hochschulsendungen in deren jeweiligen Verbreitungsgebiet sowie ein Fernsehprogramm über einen Offenen Kanal im jeweiligen Verbreitungsgebiet der Kabelnetze empfangen können."

In § 18 Abs. 2 heißt es weiter: "Reicht die Kapazität einer Kabelnetze nicht für die Verbreitung und Weiterverbreitung aller weiteren Rundfunkprogramme aus, die in sie eingespeist werden sollen, trifft die LfM für höchstens 17 Kanäle die Vorrangentscheidung nach § 14. Dabei sind die aufgrund einer Zuweisung der LfM terrestrisch verbreiteten landesweiten Rundfunkprogramme vorrangig zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vorrangentscheidung legt die LfM auch fest, welche Kanäle für die Belegung nach Satz 1 zur Verfügung stehen." Gemäß § 18 Abs. 9 trifft der Betreiber der Kabelnetze die Entscheidung über die Belegung der verbleibenden Kanäle.

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Wie werden Vorrangverfahren zur Belegung der Kanäle in Nordrhein-Westfalen gemäß des Landesmediengesetz (LMG NRW) vorgenommen? Was wird sich hierbei im Gegensatz zum ehemaligen Landesrundfunkgesetz ändern?

Laut § 18 LMG NRW Abs. 1 sind die Kanäle so zu belegen, dass die für Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Programme und - soweit vorhandenen - ein Fernsehprogramm über einen Offenen Kanal im jeweiligen Versorgungsgebiet des Kabelnetzes empfangen werden können.

Auf der Basis des Landesmediengesetzes (§ 18 LMG NRW) trifft die LfM nicht mehr wie bisher für alle sondern nur noch für 17 Kanäle eine Vorrangentscheidung. Dabei sind zwölf Kanäle mit den in Nordrhein-Westfalen terrestrisch empfangbaren Programmen sowie bis zu zwei Kanäle mit regionalen, lokalen oder landesweit verbreiteten Fernsehprogrammen und mindestens ein Kanal mit Teleshopping-Angeboten zu belegen. Ferner kann die LfM bis zu zwei Kanäle für fremdsprachige Programme reservieren, die für ausländische Bürgerinnen und Bürger bestimmt sind, die in den Verbreitungsgebieten einen bedeutenden Anteil der Bevölkerung stellen. In grenznahen Verbreitungsgebieten (z.B. in der Nähe der holländischen oder belgischen Grenze, aber auch im Grenzbereich zu benachbarten Bundesländern) ist ein Kanal mit grenzüberschreitenden Programmen zu belegen. Aus diesem Grund sind etwa belgische oder niederländische Programme, der SWR oder HR in manchen, aber nicht in allen Gebieten Nordrhein-Westfalens in die Kabelnetze eingespeist.

Eine Neuerung im Vergleich zu der bisherigen Belegungspraxis ist, dass der Kabelnetzbetreiber die Entscheidung über die Belegung der verbleibenden Kanäle, auch mit Mediendiensten, trifft (§ 18 Abs. 9 LMG NRW).

Bei allen nicht gesetzlich bestimmten und nicht grenzüberschreitend empfangbaren Programmen, den so genannten "herangeführten" Programmen, ist neben einer Lizenz eine so genannte "Weiterverbreitungsanzeige" Voraussetzung dafür, in das Vorrangverfahren für die Kabelbelegung in Nordrhein-Westfalen einbezogen zu werden.

Laut § 14 Abs. 1 LMG NRW sind bei der Vorrangentscheidung der LfM über die 17 Kanäle die Meinungsvielfalt der Programme (Programmvielfalt) sowie die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt) zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden gemäß § 14 die Beiträge eines Programms zur Programmvielfalt u.a. nach der inhaltlichen Vielfalt, seinem Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung oder die Behandlung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen untersucht. Weiterhin werden die Programme auf ihren Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebotes in regionaler, kultureller und sprachlicher Hinsicht bewertet. Hinsichtlich der Anbietervielfalt findet das Bestehen und der Umfang einer solchen nach Kriterien wie z.B. der publizistischen Vielfalt des Antragstellers, der Einfluss der redaktionell Beschäftigten auf die Programmgestaltung und -verantwortung oder der Anteil des Programms, der von unabhängigen Produzenten produziert wird, Berücksichtigung bei der Vorrangentscheidung.

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Warum können die Kabelkunden nicht selbst entscheiden, welche Programme in den nordrhein-westfälischen Kabelnetzen analog empfangbar sind?

Das Verfahren bei der Einspeisung von Fernsehprogrammen in die Kabelnetze Nordrhein-Westfalens ist per Gesetz (Landesmediengesetz NRW, Kabelbelegungssatzung) geregelt. Für die so genannten gesetzlich bestimmten und ein grenzüberschreitend empfangbares Programm besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Einspeisung in die Kabelnetze.

Für alle anderen Programme wird die Entscheidung im Rahmen von Vorrangverfahren durch die Medienkommission der Landesanstalt für Medien NRW getroffen. Die Medienkommission setzt sich aus Vertretern gesellschaftlich relevanter Gruppen zusammen und stellt somit einen bestmöglichen Querschnitt der nordrhein-westfälischen Bevölkerung dar. Im Rahmen von Vorrangverfahren werden nicht nur programminhaltliche Kriterien wie etwa der spezifische Vielfaltsbetrag eines Programms gewürdigt, sondern auch die Anbietervielfalt in den Kabelnetzen sowie die Akzeptanz einzelner Programme durch die Zuschauer. Da das Landesmediengesetz jedoch ausdrücklich eine inhaltliche und sprachliche Vielfalt, eine Vielfalt der Meinungen und eine Vielfalt der Sparten im Rahmen des Programmangebotes in nordrhein-westfälischen Kabelnetze fordert, darf die Akzeptanz durch den Zuschauer nicht das einzig maßgebliche Entscheidungskriterium sein. Das Verfahren stellt jedoch sicher, dass alle Programmsparten und Inhalte und damit letztlich auch alle Zuschauerinteressen im Rahmen des gesamten Programmangebotes berücksichtigt werden. Dennoch ist es aufgrund der begrenzten Zahl an Kabelplätzen letztendlich unmöglich, alle Programme, für die ein Weiterverbreitungsantrag vorliegt, tatsächlich einzuspeisen. Es wird sich daher auch in Zukunft nicht vermeiden lassen, dass einzelne Zuschauer ihren Lieblingssender in bestimmten Kabelnetze vermissen.


III. Einzelprobleme

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Warum werden in einige Kabelnetze die Teleshopping-Angebote QVC, RTL shop und/oder H.S.E.24 anstelle von Fernsehprogrammen eingespeist?

Bei den Teleshopping-Angeboten QVC, RTL shop und H.S.E.24 handelt es sich um Mediendienste. Laut § 41 Abs.1 des ehemaligen Landesrundfunkgesetzes und laut § 18 Abs. 5 des am 31. Juli 2002 in Kraft getretenen neuen Landesmediengesetzes ist mindestens ein Kanal mit "direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf, die Miete oder Pacht von Waren oder Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen zu belegen."

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Handelt es sich bei QVC, RTL shop und H.S.E.24 nicht um Dauerwerbesendungen?

Die Teleshopping-Angebote QVC, RTL shop und H.S.E.24 sind als Mediendienste zulässig. Dauerwerbesendungen sind dagegen eine rundfunkrechtliche Kategorie, die nur auf Rundfunkprogramme anwendbar ist.

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Warum sind nicht alle öffentlich-rechtlichen Dritten Programme in Nordrhein-Westfalen analog per Kabelübertragung empfangbar? Haben die Gebührenzahler hierauf keinen gesetzlichen Anspruch?

Grundsätzlich kann in nordrhein-westfälische Kabelnetze ein öffentlich-rechtliches Drittes Programm nur eingespeist werden, wenn es

    • für Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmt ist (WDR) oder
    • grenzüberschreitend empfangbar ist, das heißt, aus einem anderen Bundesland einstrahlt (je nach Region sind dies NDR Fernsehen , hessen fernsehen und/oder SÜDWEST Fernsehen) oder
    • der Veranstalter einen Weiterverbreitungsantrag für eine Einspeisung in Nordrhein-Westfalen gestellt hat und das Programm daher auf dieser Grundlage in eine Vorrangentscheidung der Landesanstalt für Medien einbezogen werden kann oder wenn
    • der Kabelnetzbetreiber das Programm in seinem Kontingent einspeist.

Grundsätzlich müssen Programmveranstalter mit dem jeweiligen Netzbetreiber eine Vereinbarung über die Einspeisung ihres Programms in die Kabelnetze abschließen. Dieses geschieht in der Regel durch einen Einspeisevertrag, der u. a. die Urheberrechtsfragen und Kosten der Einspeisung beinhaltet. Sofern ein Programmveranstalter keinen Einspeisevertrag mit einem Kabelnetzbetreiber abschließen will, untersagt er dem Netzbetreiber folglich die Einspeisung seines Programms.

Ein gesetzlicher Anspruch auf den Empfang aller öffentlich-rechtlichen Dritten Programme besteht nicht. Die Rundfunkgebühren werden für die öffentlich-rechtlichen Hörfunk- und Fernsehprogramme des betreffenden Bundeslandes, in Nordrhein-Westfalen folglich für die Programme des WDR, erhoben. Durch die Zahlung der Rundfunkgebühren leitet sich kein Anspruch auf den Empfang anderer öffentlich-rechtlicher Dritter Programme ab, auch wenn dieser aus anderen Gründen ggf. möglich sein kann.

In den meisten Kabelnetzen werden die digitalen öffentlich-rechtlichen Programmbouquets ARD Digital und ZDF.Vision eingespeist. In diesen Bouquets werden neben den öffentlich-rechtlichen Dritten Fernsehprogrammen auch die Spartenkanäle wie ZDF.Theaterkanal, ZDF.Dokukanal, ZDF.Info, ARD.EinsMuxx, ARD.EinsExtra, BR alpha, …sowie einige digitale Hörfunkprogramme übertragen. Mit Hilfe einer digitalen Kabelbox können diese öffentlich-rechtlichen Programmpakete kostenlos empfangen werden.

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Ist der Rundfunkstaatsvertrag Länderrecht?

Der Rundfunkstaatsvertrag ist ein Staatsvertrag aller Bundesländer, dem alle Landesparlamente zustimmen müssen. Der Staatsvertrag in der jeweils aktuellen Fassung ist entsprechend in allen Bundesländern gültig und somit Länderrecht.