www.elternundmedien.de
www.medienkompetenzportal-nrw.de
www.lfm-nrw.de/nrw_digital
 

Regulierung in der multimedialen Kabelwelt

Alle anzeigen / Alle verbergen

Antwort auf/zuklappen

Warum sollte die sogenannte "multimediale Kabelwelt der Zukunft" überhaupt reguliert werden?

Für viele ist der Begriff Regulierung mit einem negativen Image behaftet, dies gilt auch in der Kabelwelt. Einer analytischen Betrachtung hält dieses Vorurteil allerdings nicht Stand. Es gilt vielmehr: Nur durch Regulierung werden bei Kabelnetzen Vielfalt, Chancengleichheit, Wettbewerb und Diskriminierungsfreiheit sichergestellt.

Regulierung kann durchaus die unternehmerischen Aktivitäten fördern, weil die durch Regulierung bewirkten Vorgaben und Festlegungen Planungssicherheit bedeuten, was besonders für anstehende Investitionen von großer Bedeutung ist.

Antwort auf/zuklappen

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Für die Regulierung in der Kabelwelt sind stets zwei Bereiche zu berücksichtigen, nämlich einerseits das Telekommunikationsrecht (TK-Recht), was bisher üblicherweise als Fernmelderecht bezeichnet wurde, und andererseits das Medienrecht, welches bekanntlich wegen der föderalen Struktur Deutschlands in die Zuständigkeit der Länder fällt, während das TK-Recht Angelegenheit des Bundes ist. Mögliche Kollisionen zwischen TK-Recht und Medienrecht werden im Rahmen der generellen Verpflichtung eines länderfreundlichen Verhaltens des Bundes zwischen den Beteiligten abgeklärt.

Kernstück des TK-Rechts ist das am 25. Juli 1996 in Kraft getretene Telekommunikationsgesetz (TKG). Dieses Bundesgesetz schreibt die Deregulierung im Bereich der Telekommunikation fest. Diese Liberalisierung bedeutet primär den Wegfall bis dahin vorhandener Monopole (z.B. Netzbetrieb der Deutschen Telekom AG). Dies ermöglicht erstmals Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und die Eröffnung neuer Märkte. Die Mobilfunknetze seien als Beispiel angeführt.

Das TKG wird durch zahlreiche Verordnungen ergänzt und damit präzisiert. Neben Gebührenverordnungen sind für die Kabelwelt folgende Verordnungen von Wichtigkeit:

  • Frequenzbereichs-Zuweisungsplan-Verordnung
  • Frequenznutzungsplan-Verordnung
  • Frequenzzuteilungsplan-Verordnung

Gegenüber früher sind auf Basis des TKG für Kabelnetze folgende Regelungen neu, nämlich die Frequenzzuteilung und die Grenzwerte für die Störstrahlungsleistung.

Wie bei Funkdiensten schon immer realisiert, bedürfen nun auch die in einem Kabelnetz für eine Nutzung vorgesehenen Frequenzen (bzw. Kanäle) einer Zuteilung durch die RegTP. Für die bisher bereits genutzten Frequenzen gilt dabei eine Art Bestandsschutz, so dass für diese nicht nachträglich eine Zuteilung beantragt werden muss. Für neue Kanäle (wie S 2, S 3, S 39, S 40, S 41 oder ab K 21) ist jedoch eine Zuteilung erforderlich. Es zeichnet sich allerdings ab, dass eine freizügige Nutzung von Kanälen (also ohne besonderes Zuteilungsverfahren) immer dann möglich sein soll, wenn die in der Nutzungsbestimmung 30 der Frequenzbereichs-Zuweisungsplan-Verordnung vorgegebenen Grenzwerte für die Störstrahlungsleistung von Kabelnetzen eingehalten werden und keine Frequenzen sicherheitsrelevanter Funkdienste betroffen sind.

Vorstehende Regelung gilt verständlicherweise auch bei Frequenzen für Rückkanäle.

Die in der Frequenzbereichs-Zuweisungsplan-Verordnung definierten Grenzwerte für die Störstrahlungsleistung werden in der Praxis auf den Netzebenen 4 und 5 häufig noch nicht eingehalten. Es sind deshalb entsprechende Nachrüstungen erforderlich. Von der RegTP wurde mit allen relevanten Beteiligten in einem Konsenspapier vereinbart, bis zu welchem Zeitpunkt dies spätestens erfolgt sein muss. Dieser pragmatische Ansatz war nur durch kooperatives Verhalten der betroffenen Firmen, Einrichtungen, Institutionen und Organisationen erreichbar.

Die medienrechtliche Regulierung stützt sich auf den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und die Landesmediengesetze. Der Rundfunkstaatsvertrag ist ein Regelwerk, welches zuerst von den Ministerpräsidenten aller Länder ratifiziert wird und dem dann alle Länderparlamente zustimmen müssen. Erst dadurch tritt er in allen Ländern in Kraft und zwar als gesetzliche Regelung. Mit Hilfe des RStV werden trotz Föderalismus bundeseinheitlich medienrechtliche Festlegungen bewirkt.

Wie jedes Gesetz ist auch der RStV kein statisches Werk, sondern unterliegt der bedarfsorientierten Novellierung durch sogenannte Rundfunkänderungsstaatsverträge (RÄStV). So gilt seit 1. Januar 2000 der Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 5. RÄStV. Mit diesem Konzept wird die Anpassung an neue europäische Rechtsvorschriften sichergestellt, das Umsetzen von Erfahrungen mit bisherigen Regelungen gewährleistet und die Festlegung perspektivischer Vorgaben ermöglicht.

Antwort auf/zuklappen

Bei Debatten über die digitale Kanalbelegung fällt oft das Stichwort von der "Drittelung". Was ist damit gemeint?

In den Landesmediengesetzen sind länderspezifische medienrechtliche Vorgaben festgelegt. Dabei treten zum RStV weder Überschneidungen noch Widersprüche auf. So sind in den Landesmediengesetzen zum Beispiel die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Kabelanlage und die Kriterien für die analoge Kanalbelegung festgelegt. Die "Spielregeln" für die digitale Kanalbelegung befinden sich dagegen im Rundfunkstaatsvertrag und gelten deshalb bundesweit. Bezogen auf die gesamte digitale Übertragungskapazität der Kabelanlage gilt für die Einspeisung von Programmen gemäß § 52 RStV folgende "Drittelung":

  • Als "must-carry" gelten die für das Bundesland gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Programme und ihre Bouquets.
  • Ein Drittel der Kapazität ist nach Vielfaltsgesichtspunkten zu belegen. Dies bedeutet, dass "unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen" vorgesehen werden muss. Auch Mediendienste sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
  • Die restliche Kapazität kann der Kabelanlagenbetreiber "nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze" so belegen wie er es wünscht.

Die Belegung ist der zuständigen Landesmedienanstalt mindestens zwei Monate vor Beginn anzuzeigen. Dies gilt auch für Änderungen der Belegung. Dadurch wird eine Missbrauchsaufsicht ermöglicht.

Antwort auf/zuklappen

Die Landesmedienanstalten sollen den offenen Zugang zu den Kabelnetzen ermöglichen. Warum und wie geschieht das?

Im Rahmen der multimedialen Nutzungen der Kabelnetze spielt der offene oder diskriminierungsfreie Zugang eine wichtige Rolle. Im § 53 RStV wurden deshalb die grundlegenden Voraussetzungen für diesen digitalen Zugang festgeschrieben und die Landesmedienanstalten verpflichtet, durch eine gemeinsame Satzung die Durchführungsverfahren zu spezifizieren. Die Satzung zu § 53 RStV ist seit 1. November 2000 in Kraft (www.alm.de).

Ein Ergebnis ist die Bildung einer Gemeinsamen Stelle "Digitaler Zugang" (GSDZ) der Landesmedienanstalten. Sie hat sich inzwischen konstituiert und führt die Prüfung aller Geräte, Systeme, Anwendungen und Verfahren auf Erfüllung der Diskriminierungsfreiheit des digitalen Zugangs durch. Das Ergebnis der Prüfung wird von der zuständigen Landesmedienanstalt durch Bescheid festgestellt, so dass Rechtsmittel dagegen einsetzbar sind, wenn der Betroffene den Bedarf sieht. Der Antrag auf Prüfung ist für alle Anbieter verpflichtend, soweit es den digitalen Zugang betrifft.

Die Regelungen des § 53 RStV und der Satzung sind progressive Vorgaben. Sie sollen auch dazu beitragen, dass ein horizontaler Markt für Hardware und Software entsteht und die Inhalte [content] den Wettbewerb bewirken.

Antwort auf/zuklappen

Wie wird der Ausbau der Netze verwirklicht und was wird damit erreicht?

Die bisherigen Kabelnetze sind überwiegend in 450-MHz-Technik ausgeführt. Für die Programmverteilung stehen somit die VHF-Bänder I und III, der untere und obere Sonderkanalbereich sowie der erweiterte Sonderkanalbereich – also das Hyperband – zur Verfügung. Es handelt sich um analoge Programmsignale, lediglich im Hyperband werden z. Zt. 13 der gesamt 21 Kanäle für digitale Programmsignale genutzt.

Beim Ausbau in 862-MHz-Technik und Einführung des Rückanalbereichs sind beide Schritte getrennt zu betrachten. Der Ausbau bis 862 MHz ist der zuständigen Landesmedienanstalt hinsichtlich Kapazität und geplanter Belegung anzuzeigen. Vor Nutzung der neuen Kapazität ist telekommunikationsrechtlich die Frequenzzuteilung durch die RegTP erforderlich. Dafür bedarf es eines Antrags bei der RegTP.

Antwort auf/zuklappen

Werden alle Kabelnetze in Nordrhein-Westfalen in 862 MHz-Technik ausgebaut?

In Nordrhein-Westfalen gibt es eine Vielzahl von Kabelnetzen, die von unterschiedlichen Kabelnetzbetreibern betrieben werden. Neben den Kabelnetzen der ish GmbH, die ca. 90% aller in NRW an Kabelnetzen angeschlossenen Wohneinheiten direkt bzw. über die Kabelnetze der Netzebene-4-Betreiber (z. B. ish KS NRW GmbH Co. KG) versorgen, gibt es viele kleine Kabelnetze, die überwiegend in 862 MHz-Technik errichtet bzw. bereits ausgebaut wurden.

Die ish GmbH hat bislang im Großraum Düsseldorf sowie in den Städten Köln, Dortmund und Bochum die Breitbandverteilnetze ganz bzw. teilweise in 862 MHz-Technik ausgebaut und an die jeweiligen Glasfaserringe angeschlossen. Nach Angaben der ish GmbH sollen in den o. a. Städten die Ausbauarbeiten fortgesetzt werden. Ein Zeitrahmen für die Fertigstellung dieser Netze wurde nicht genannt. Die übrigen Kabelnetze der ish GmbH sollen künftig bedarfsorientiert bis auf 862 MHz ausgebaut werden.

Die Kabelnetze der Netzebene-4-Betreiber, die das Signal aus den ish-Kabelnetzen (Netzebene 3) weiterleiten, sollen je nach Bedarf ausgebaut werden.