Die Landesmedienanstalten haben Gemeinsame Richtlinien für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm sowie für das Sponsoring in Radio und im Fernsehen erlassen. Diese bilden die gemeinsame Arbeitsgrundlage der Landesmedienanstalten zur Beurteilung und Ahndung von Werbeverstößen.
Alle anzeigen / Alle verbergen

Dürfen Privatsender so viel Werbung ausstrahlen, wie sie wollen?
Nein, die Menge an Werbespots darf 12 Minuten pro Stunde nicht überschreiten. Doch Vorsicht: Werbung ist nicht gleich Werbung! Eigenwerbung, also Hinweise auf andere Sendungen im eigenen Programm, werden ebenso wenig zur Werbezeit hinzugerechnet wie zum Beispiel Spots für die AIDS-Hilfe oder Spendenaufrufe nach Unwetterkatastrophen ("soziale Appelle"). Auch sog. Teleshopping-Fenster, in denen Produkte unmittelbar zur Bestellung angeboten werden und die länger als 15 Minuten dauern, werden nicht auf die zulässige Werbezeit angerechnet.

Wann wird eine Sendung zu häufig durch Werbung unterbrochen?
Fernseh- und Kinofilme sowie Nachrichtensendungen dürfen für jeden Zeitraum von 30 Minuten einmal für Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Dabei gilt das sog. Bruttoprinzip, das bedeutet, dass die eingefügte Werbung in den 30-Minuten-Zeitraum mit eingerechnet wird. Ein Film mit einer Länge von 90 Minuten (inklusive der Werbung) darf also dreimal durch Werbung unterbrochen werden.
Für alle übrigen Sendungen gibt es keine festen Regelungen für die Häufigkeit von Werbeunterbrechungen mit einer Ausnahme: Sendungen für Kinder (sowie Übertragungen von Gottesdiensten) dürfen gar nicht durch Werbung unterbrochen werden. Für alle Unterbrechungen gilt allerdings die 12-Minuten-Grenze pro Stunde.

Wie lang darf eine Werbeinsel sein?
Aus rechtlicher Sicht ist es unerheblich, wie lang die einzelnen Werbeinseln sind - so lange sie die zulässige Gesamtdauer für Werbung nicht überschreiten (vgl. auch "Dürfen Privatsender so viel Werbung ausstrahlen, wie sie wollen?").

Ist die Darstellung oder Erwähnung von Produkten in Sendungen nicht Schleichwerbung?
Nicht unbedingt. Seit 2010 ist die Platzierung von Produkten zulässig, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. So darf das Produkt nicht besonders herausgestellt werden. Außerdem muss zu Beginn und am Ende der Sendung sowie nach Werbeunterbrechungen darauf hingewiesen werden, dass die Sendung Produktplatzierungen enthält. Dies geschieht in der Regel durch Einblendung eines Schriftzuges „Unterstützt durch Produktplatzierung“, ergänzt um das Zeichen „P“.

Warum untersagen die Landesmedienanstalten den Veranstaltern nicht einfach bestimmte Werbepraktiken wie etwa die Unterbrechung von Spielfilmen durch Werbung?
Die Landesmedienanstalten können sich nicht über die rechtlichen Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages als Vereinbarung aller Bundesländer hinwegsetzen. Im Rundfunkstaatsvertrag wird der für alle Veranstalter gültige Rechtsrahmen gesetzt, innerhalb dessen die Ausstrahlung von Werbung zulässig ist. Dabei ist zu beachten, dass sich auch der Rundfunkstaatsvertrag mit seinen Regelungen zur Werbung in den europäischen Rechtsrahmen einfügen muss, wie er durch die Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste vorgegeben ist.

Wie oft darf auf den Sponsor einer Sendung hingewiesen werden?
Zunächst einmal: Auf den Sponsor einer Sendung darf nicht nur, auf ihn muss sogar hingewiesen werden, damit dem Zuschauer deutlich wird, dass hier Interessen eines Dritten im Spiel sind, der die Sendung mit finanziert. Der Sponsorhinweis muss zu Beginn oder am Ende der Sendung erfolgen, allerdings in vertretbarer Kürze; er darf also von seiner Länge und auch von seiner Anmutung her nicht mit einem Werbespot zu verwechseln sein. Der Sponsorhinweis kann zu Beginn und am Ende der Sendung gezeigt werden, ebenso vor und nach jeder Werbeschaltung innerhalb der Sendung. Auch in Programmhinweisen auf gesponserte Sendungen darf der Sponsor erwähnt werden.

Müssen diese ständigen Werbeeinblendungen bei ARD und ZDF im Abendprogramm sein?
Werbung ist bei ARD und ZDF ab 20 Uhr verboten. Bei den von den Zuschauern oft so empfundenen "Werbeeinblendungen" (etwa beim "Tatort" oder bei Sportübertragungen) handelt es sich um Sponsorhinweise, die, da sie rechtlich keine Werbung darstellen, den öffentlich-rechtlichen Veranstaltern auch in der ansonsten werbefreien Zeit nach 20.00 Uhr vom Gesetzgeber gestattet sind. Im Übrigen: Für die öffentlich-rechtlichen Veranstalter sind nicht die Landesmedienanstalten, sonder ausschließlich die internen Kontrollgremien dieser Veranstalter (Rundfunkräte und Fernsehrat) zuständig.













