I. Empfangssituation/ Empfangsmöglichkeiten
II. Verfahren bei der Kabelbelegung
I.Empfangssituation/ Empfangsmöglichkeiten
Die
Kabelnetze der Unitymedia NRW GmbH können zurzeit mit bis zu 36 Kanäle mit
analogen Fernsehprogrammen belegt werden. Da in einigen Kabelnetzen nicht alle
verfügbaren Kanäle technisch ausgebaut sind, verringert sich die Anzahl der
eingespeisten analogen Fernsehprogramme entsprechend.
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Gemäß der Vorrangentscheidung der Medienkommission vom
15. Juni 2007 sind folgende Fernsehprogramme vorrangig in die nordrhein-westfälischen
Kabelnetze einzuspeisen:
Auf der Basis des Landesmediengesetzes (§ 18 LMG NRW) entscheidet die LfM
über die analoge Belegung von 17 Kanälen.
Gemäß der jeweils gültigen Vorrangentscheidung der Medienkommission sind
diese Fernsehprogramme
vorrangig in die nordrhein-westfälischen Kabelnetze
einzuspeisen.
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Die
Veranstalter der analogen Fernsehprogramme, die über Satellit abgestrahlt
werden, müssen mit der Unitymedia NRW GmbH einen kostenpflichtigen Einspeisevertrag abschließen und die
Weiterverbreitung der LfM anzeigen. In diesem Zusammenhang muss der
Programmveranstalter unter anderem die Landesanstalt für Medien NRW von allen
Urheberrechtsansprüchen Dritter freistellen. Nicht alle Programmveranstalter
stellen jedoch einen Weiterverbreitungsantrag bzw. schließen einen
Einspeisevertrag mit der Unitymedia NRW GmbH ab.
Für diejenigen Programme, die dies tun, stehen aber nur max. 36 Kanäle in den
Kabelnetzen der Unitymedia NRW GmbH zur Einspeisung von analogen Fernsehprogrammen zur Verfügung.
Daher muss die LfM eine Entscheidung über die Rangfolge der Programme zur
Belegung von 17 Kanälen treffen. Über die Belegung der verbleibenden Kapazitäten
entscheidet die Unitymedia NRW GmbH (mehr
dazu).
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Entsprechend
dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen muss in grenznahen
Verbreitungsgebieten eines der jeweils grenzüberschreitenden Programme
eingespeist werden, die im versorgten Gebiet der Kabelnetze mit
durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangbar sind und aus einem
angrenzenden Land oder Bundesland einstrahlen. Das bedeutet, dass in den
Kabelnetzen, die nicht in der Nähe einer Landesgrenze, u. U. kein grenzüberschreitendes
Programm eingespeist werden kann.
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Prinzipiell
können die zurzeit analog eingespeisten Fernsehprogramme auch digital
eingespeist werden. Allerdings müssen ausreichende Kanäle verfügbar sein bzw.
weitere Kanäle entsprechend ausgebaut werden. Des Weiteren muss die zusätzliche
digitale Einspeisung zwischen dem jeweiligen Programmveranstalter und dem
Kabelnetzbetreiber vertraglich vereinbart werden. Sofern diese Bedingungen erfüllt
sind, steht einer zusätzlichen digitalen Einspeisung nichts mehr im Wege.
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Grundsätzlich können Fernsehprogramme - egal ob sie analog oder digital in das Kabelnetz eingespeist werden sollen - nur dann eingespeist werden, wenn der jeweilige Programmveranstalter mit dem Kabelnetzbetreiber (z. B. Unitymedia NRW GmbH) einen Einspeisevertrag abgeschlossen und der LfM die Weiterverbreitung angezeigt hat. Sofern diese Bedingungen erfüllt sind, stehen einer analogen oder digitalen Einspeisung nur die z. T. begrenzten Übertragungskapazitäten (Kanäle) entgegen. Einige Kabelnetze wurden bereits bis auf 862 MHz ausgebaut. In diesen Kabelnetzen bestehen ausreichende Übertragungskapazitäten, um eine Vielzahl digitaler Programme einzuspeisen. Somit brauchen nur noch die Programmveranstalter entsprechende Einspeiseverträge abzuschließen und - falls noch nicht geschehen - der LfM die Weiterverbreitung anzuzeigen.
In
den bisher noch nicht ausgebauten Kabelnetzen müssen die vorhandenen Übertragungskapazitäten
entsprechend aufgeteilt werden. Neben den Kanälen für die gesetzlich
bestimmten analogen Fernsehprogramme und digitalen Programmbouquets der öffentlich-rechtlichen
Programmveranstalter ARD und ZDF, legt die LfM die Belegung für 17 Kanäle mit
analogen Fernsehprogrammen fest. Der Kabelnetzbetreiber kann die übrigen Kanäle
unter Berücksichtigung der Vorgaben des Landesmediengesetzes (LMG NRW) frei
belegen. Daher besteht auch in diesen Kabelnetzen - sofern der Netzbetreiber
diese Kanäle entsprechend ausgebaut hat - die Möglichkeit der Einspeisung
weiterer analoger bzw. digitaler Fernsehprogramme. Allerdings gilt auch hier:
Ohne Einspeisevertrag und Weiterverbreitungsanzeige ist eine Einspeisung nicht
rechtmäßig!
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Durch
einen Einspeisevertrag werden einerseits die Entgelte für die Einspeisung eines
Hörfunk- oder Fernsehprogramms in die jeweiligen Kabelnetze festgelegt.
Andererseits regelt ein Einspeisevertrag die Freistellung von Urheberrechten
Dritter, d. h. der Programmveranstalter muss dem Kabelnetzbetreiber erklären,
dass er durch den Erwerb der Vermarktungsrechte eines Films oder eines
Sportereignisses (z. B. Fußballweltmeisterschaft) die Berechtigung hat, den
Film bzw. das Sportereignis innerhalb seines Programms via Satellit zu übertragen
und in Kabelnetze einspeisen zu dürfen. Der bisherige Urheberrechtseigentümer
kann durch diese Freistellung keine Forderungen an den Kabelnetzbetreiber
stellen.
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Die
Landesanstalt für Medien NRW hat keinen Einfluss auf die technische Übertragungsqualität
der Programme. Dies fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des
Kabelnetzbetreibers, in den meisten Fällen also der Unitymedia NRW GmbH. Wenden Sie sich bei technischen Störungen daher bitte direkt an
Ihren Kabelnetzbetreiber. Die Kundenberatung und Störungsstelle Unitymedia NRW
GmbH können sie unter folgender Telefonnummer erreichen: 01805 / 663100.
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In
den Kabelnetzen der Unitymedia NRW GmbH können zurzeit ca. 36 analoge Hörfunkprogramme eingespeist
werden. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Frequenzen ist von Kabelnetz zu
Kabelnetz unterschiedlich. Durch ein spezielles Berechnungsverfahren werden für
jedes Kabelnetz der ish GmbH & Co. KG die entsprechenden Frequenzen
bestimmt.
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Analoge
Fernsehprogramme werden in folgenden Bereichen eingespeist:
VHF-Band I : K 02 - K 04 (47 - 68 MHz) - (Außer in Glasfaserringen)
Unterer Sonderkanalbereich: S 04 - S 10 (125 - 174 MHz)
VHF-Bereich III: K 05 - K 12 (174 - 230 MHz)
Oberer Sonderkanalbereich: S 11 - S 20 (230 - 300 MHz)
Hyperband: S 21 - S 25 (302 - 342 MHz)
Digitale
Programmpakete werden z. Zt. im folgenden Bereich eingespeist:
Hyperband S 26 - S 41 (342 - 470MHz)
(außer S 35)
Im UHF-Bereich sind zusätzlich die Kanäle K 21 bis K 25 belegbar, unter der Voraussetzung, dass ein Ausbau des Kabelnetzes bereits stattgefunden hat
Analoge
Hörfunkprogramme werden im folgenden Bereich eingespeist:
UKW (87,5 - 108 MHz)
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In den Kabelnetzen der Unitymedia NRW GmbH können ca. 36 analoge Hörfunkprogramme eingespeist werden. Ein Großteil der zur Verfügung stehenden Frequenzen ist mit terrestrisch empfangbaren Hörfunkprogrammen belegt. Somit steht für herangeführte Hörfunkprogramme nur eine begrenzte Anzahl von Frequenzen zur Verfügung.
Die
via Satellit herangeführten Hörfunkprogramme (z. B. RTL Radio, Radio Melodie,
Klassik Radio, etc. ) haben zum einen die Weiterverbreitung der LfM angezeigt
und zum anderen einen kostenpflichtigen Einspeisevertrag mit der Unitymedia NRW
GmbH
abgeschlossen. Sofern weitere herangeführte Hörfunkprogramme bereit sind,
Einspeiseverträge mit der Unitymedia NRW GmbH abzuschließen und die Weiterverbreitung der LfM anzuzeigen, wäre
eine Einspeisung im Rahmen der verfügbaren Frequenzen durchaus möglich.
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II. Verfahren bei der Kabelbelegung
Im Juli 2002 ist das Landesmediengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) in Kraft getreten. Damit hat sich u. a. die Bezeichnung der Landesanstalt für Rundfunk (LfR) in Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) geändert.
Das neue Landesmediengesetz löste das bisherige Landesrundfunkgesetz (LRG NW) ab. Neben einer Ausweitung der Aufgaben der LfM sieht es im Bereich der analogen Kabelbelegung in den nordrhein-westfälischen Kabelnetzen einige Änderungen vor.
Die 6. Vorrangentscheidung der LfM wurde im September 2004 von
der Medienkommission auf der Basis des LMG NRW beschlossen und im ersten Halbjahr
2005 umgesetzt. Bei der Entscheidung sind vor allem die §§ 14 und
18 LMG NRW, Abschnitt III/Übertragungskapazitäten von Bedeutung.
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Die Grundlagen der Kabelbelegungsentscheidungen der LfM, auf denen auch die derzeitige 6. Belegungsentscheidung beruht, sind im Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen niedergelegt. In § 18 Abs. 1 heißt es dort: "Der Betreiber einer analogen Kabelnetze hat die Kanäle so zu belegen, dass alle angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorrangig die für Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die lokalen Hörfunkprogramme und Hochschulsendungen in deren jeweiligen Verbreitungsgebiet sowie ein Fernsehprogramm über einen Offenen Kanal im jeweiligen Verbreitungsgebiet der Kabelnetze empfangen können."
In § 18 Abs. 2 heißt es weiter: "Reicht die Kapazität
einer Kabelnetze nicht für die Verbreitung und Weiterverbreitung aller
weiteren Rundfunkprogramme aus, die in sie eingespeist werden sollen, trifft
die LfM für höchstens 17 Kanäle die Vorrangentscheidung nach
§ 14. Dabei sind die aufgrund einer Zuweisung der LfM terrestrisch verbreiteten
landesweiten Rundfunkprogramme vorrangig zu berücksichtigen. Im Rahmen
der Vorrangentscheidung legt die LfM auch fest, welche Kanäle für
die Belegung nach Satz 1 zur Verfügung stehen." Gemäß §
18 Abs. 9 trifft der Betreiber der Kabelnetze die Entscheidung über die
Belegung der verbleibenden Kanäle.
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Laut § 18 LMG NRW Abs. 1 sind die Kanäle so zu belegen, dass die für Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Programme und - soweit vorhandenen - ein Fernsehprogramm über einen Offenen Kanal im jeweiligen Versorgungsgebiet des Kabelnetzes empfangen werden können.
Auf der Basis des Landesmediengesetzes (§ 18 LMG NRW) trifft die LfM nicht mehr wie bisher für alle sondern nur noch für 17 Kanäle eine Vorrangentscheidung. Dabei sind zwölf Kanäle mit den in Nordrhein-Westfalen terrestrisch empfangbaren Programmen sowie bis zu zwei Kanäle mit regionalen, lokalen oder landesweit verbreiteten Fernsehprogrammen und mindestens ein Kanal mit Teleshopping-Angeboten zu belegen. Ferner kann die LfM bis zu zwei Kanäle für fremdsprachige Programme reservieren, die für ausländische Bürgerinnen und Bürger bestimmt sind, die in den Verbreitungsgebieten einen bedeutenden Anteil der Bevölkerung stellen. In grenznahen Verbreitungsgebieten (z.B. in der Nähe der holländischen oder belgischen Grenze, aber auch im Grenzbereich zu benachbarten Bundesländern) ist ein Kanal mit grenzüberschreitenden Programmen zu belegen. Aus diesem Grund sind etwa belgische oder niederländische Programme, der SWR oder HR in manchen, aber nicht in allen Gebieten Nordrhein-Westfalens in die Kabelnetze eingespeist.
Eine Neuerung im Vergleich zu der bisherigen Belegungspraxis ist, dass der Kabelnetzbetreiber die Entscheidung über die Belegung der verbleibenden Kanäle, auch mit Mediendiensten, trifft (§ 18 Abs. 9 LMG NRW).
Bei allen nicht gesetzlich bestimmten und nicht grenzüberschreitend empfangbaren Programmen, den so genannten "herangeführten" Programmen, ist neben einer Lizenz eine so genannte "Weiterverbreitungsanzeige" Voraussetzung dafür, in das Vorrangverfahren für die Kabelbelegung in Nordrhein-Westfalen einbezogen zu werden.
Laut § 14 Abs. 1 LMG NRW sind bei der Vorrangentscheidung
der LfM über die 17 Kanäle die Meinungsvielfalt der Programme (Programmvielfalt)
sowie die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt) zu berücksichtigen.
Darüber hinaus werden gemäß § 14 die Beiträge eines
Programms zur Programmvielfalt u.a. nach der inhaltlichen Vielfalt, seinem Anteil
an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung oder die Behandlung von Minderheiten-
und Zielgruppeninteressen untersucht. Weiterhin werden die Programme auf ihren
Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebotes in regionaler, kultureller und sprachlicher
Hinsicht bewertet. Hinsichtlich der Anbietervielfalt findet das Bestehen und
der Umfang einer solchen nach Kriterien wie z.B. der publizistischen Vielfalt
des Antragstellers, der Einfluss der redaktionell Beschäftigten auf die
Programmgestaltung und -verantwortung oder der Anteil des Programms, der von
unabhängigen Produzenten produziert wird, Berücksichtigung bei der
Vorrangentscheidung.
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Das Verfahren bei der Einspeisung von Fernsehprogrammen in die Kabelnetze Nordrhein-Westfalens ist per Gesetz (Landesmediengesetz NRW, Kabelbelegungssatzung) geregelt. Für die so genannten gesetzlich bestimmten und ein grenzüberschreitend empfangbares Programm besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Einspeisung in die Kabelnetze.
Für alle anderen Programme wird die Entscheidung im Rahmen
von Vorrangverfahren durch die Medienkommission der Landesanstalt für Medien
NRW getroffen. Die Medienkommission setzt sich aus Vertretern gesellschaftlich
relevanter Gruppen zusammen und stellt somit einen bestmöglichen Querschnitt
der nordrhein-westfälischen Bevölkerung dar. Im Rahmen von Vorrangverfahren
werden nicht nur programminhaltliche Kriterien wie etwa der spezifische Vielfaltsbetrag
eines Programms gewürdigt, sondern auch die Anbietervielfalt in den Kabelnetzen
sowie die Akzeptanz einzelner Programme durch die Zuschauer. Da das Landesmediengesetz
jedoch ausdrücklich eine inhaltliche und sprachliche Vielfalt, eine Vielfalt
der Meinungen und eine Vielfalt der Sparten im Rahmen des Programmangebotes
in nordrhein-westfälischen Kabelnetze fordert, darf die Akzeptanz durch
den Zuschauer nicht das einzig maßgebliche Entscheidungskriterium sein.
Das Verfahren stellt jedoch sicher, dass alle Programmsparten und Inhalte und
damit letztlich auch alle Zuschauerinteressen im Rahmen des gesamten Programmangebotes
berücksichtigt werden. Dennoch ist es aufgrund der begrenzten Zahl an Kabelplätzen
letztendlich unmöglich, alle Programme, für die ein Weiterverbreitungsantrag
vorliegt, tatsächlich einzuspeisen. Es wird sich daher auch in Zukunft
nicht vermeiden lassen, dass einzelne Zuschauer ihren Lieblingssender in bestimmten
Kabelnetze vermissen.
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Bei den Teleshopping-Angeboten QVC, RTL shop und H.S.E.24 handelt
es sich um Mediendienste. Laut § 41 Abs.1 des ehemaligen Landesrundfunkgesetzes
und laut § 18 Abs. 5 des am 31. Juli 2002 in Kraft getretenen neuen Landesmediengesetzes
ist mindestens ein Kanal mit "direkten Angeboten an die Öffentlichkeit
für den Verkauf, den Kauf, die Miete oder Pacht von Waren oder Erzeugnissen
oder für die Erbringung von Dienstleistungen zu belegen."
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Die Teleshopping-Angebote QVC, RTL shop und H.S.E.24 sind als
Mediendienste zulässig. Dauerwerbesendungen sind dagegen eine rundfunkrechtliche
Kategorie, die nur auf Rundfunkprogramme anwendbar ist.
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Grundsätzlich kann in nordrhein-westfälische Kabelnetze ein öffentlich-rechtliches Drittes Programm nur eingespeist werden, wenn es
Grundsätzlich müssen Programmveranstalter mit dem jeweiligen Netzbetreiber eine Vereinbarung über die Einspeisung ihres Programms in die Kabelnetze abschließen. Dieses geschieht in der Regel durch einen Einspeisevertrag, der u. a. die Urheberrechtsfragen und Kosten der Einspeisung beinhaltet. Sofern ein Programmveranstalter keinen Einspeisevertrag mit einem Kabelnetzbetreiber abschließen will, untersagt er dem Netzbetreiber folglich die Einspeisung seines Programms.
Ein gesetzlicher Anspruch auf den Empfang aller öffentlich-rechtlichen Dritten Programme besteht nicht. Die Rundfunkgebühren werden für die öffentlich-rechtlichen Hörfunk- und Fernsehprogramme des betreffenden Bundeslandes, in Nordrhein-Westfalen folglich für die Programme des WDR, erhoben. Durch die Zahlung der Rundfunkgebühren leitet sich kein Anspruch auf den Empfang anderer öffentlich-rechtlicher Dritter Programme ab, auch wenn dieser aus anderen Gründen ggf. möglich sein kann.
In den meisten Kabelnetzen werden die digitalen öffentlich-rechtlichen
Programmbouquets ARD Digital und ZDF.Vision eingespeist. In diesen Bouquets
werden neben den öffentlich-rechtlichen Dritten Fernsehprogrammen auch
die Spartenkanäle wie ZDF.Theaterkanal, ZDF.Dokukanal, ZDF.Info, ARD.EinsMuxx,
ARD.EinsExtra, BR alpha,
sowie einige digitale Hörfunkprogramme übertragen.
Mit Hilfe einer digitalen Kabelbox können diese öffentlich-rechtlichen
Programmpakete kostenlos empfangen werden.
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Der Rundfunkstaatsvertrag ist ein Staatsvertrag aller Bundesländer,
dem alle Landesparlamente zustimmen müssen. Der Staatsvertrag in der jeweils
aktuellen Fassung ist entsprechend in allen Bundesländern gültig und
somit Länderrecht.
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