Die Landesmedienanstalten haben Gemeinsame Richtlinien für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm sowie für das Sponsoring in Radio und im Fernsehen erlassen. Diese bilden die gemeinsame Arbeitsgrundlage der Landesmedienanstalten zur Beurteilung und Ahndung von Werbeverstößen.
Nein, die Menge an Werbespots darf 12 Minuten pro Stunde nicht überschreiten. Doch Vorsicht: Werbung ist nicht gleich Werbung! Eigenwerbung, also Hinweise auf andere Sendungen im eigenen Programm, werden ebenso wenig zur Werbezeit hinzugerechnet wie zum Beispiel Spots für die AIDS-Hilfe oder Spendenaufrufe nach Unwetterkatastrophen ("soziale Appelle").
Bezogen auf die tägliche Sendezeit liegt die Grenze für die Dauer der Werbespots bei 15 Prozent. Bei einem 24-Stunden-Programm dürfen also maximal 216 Minuten Werbespots ausgestrahlt werden. Kommen andere Werbeformen wie zum Beispiel Dauerwerbesendungen oder Teleshopping-Spots hinzu, dann erhöht sich dieser Anteil auf 288 Minuten täglich.
Die Möglichkeiten, Sendungen durch Werbung zu unterbrechen, richten sich nach der Art der Sendung. Bei Spielfilmen ist die Dauer der Filme für die Anzahl der zulässigen Werbeunterbrechungen maßgebend. So kann etwa ein Spielfilm mit einer Bruttosendelänge von 90 Minuten (also inklusive der eingefügten Werbung) zwei Mal, ein Film mit einer Länge von 110 Minuten drei Mal durch Werbung unterbrochen werden.
Bei Serien hingegen soll der Abstand zwischen zwei Werbeunterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Hier sind also häufigere Werbeunterbrechungen möglich als bei Spielfilmen. Die 20-Minuten-Abstandsregelung gilt übrigens auch für sogenannte Reihen. Handelt es sich bei der Ausstrahlung mehrerer Filme um eine Reihe, dann dürfen diese häufiger durch Webung unterbrochen werden als dies bei einem einzelnen gesendeten Film zulässig ist.
Kindersendungen dürfen gar nicht durch Werbung unterbrochen werden.
Die Landesmedienanstalten können sich nicht über die rechtlichen Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages als Vereinbarung aller Bundesländer hinwegsetzen. Im Rundfunkstaatsvertrag wird der für alle Veranstalter gültige Rechtsrahmen gesetzt, innerhalb dessen die Ausstrahlung von Werbung zulässig ist. Dabei ist zu beachten, dass sich auch der Rundfunkstaatsvertrag mit seinen Regelungen zur Werbung in den europäischen Rechtsrahmen einfügen muss, wie er durch die EG-Fernsehrichtlinie vorgegeben ist.
Zunächst einmal: Auf den Sponsor einer Sendung darf nicht nur, auf ihn muss sogar hingewiesen werden, damit dem Zuschauer deutlich wird, dass hier Interessen eines Dritten im Spiel sind, der die Sendung mit finanziert. Der Sponsorhinweis muss zu Beginn oder am Ende der Sendung erfolgen, allerdings in vertretbarer Kürze; er darf also von seiner Länge und auch von seiner Anmutung her nicht mit einem Werbespot zu verwechseln sein. Der Sponsorhinweis kann zu Beginn und am Ende der Sendung gezeigt werden, ebenso vor und nach jeder Werbeschaltung innerhalb der Sendung. Auch in Programmhinweisen auf gesponserte Sendungen darf der Sponsor erwähnt werden.
Aus rechtlicher Sicht ist es unerheblich, wie lang die einzelnen Werbeinseln sind - so lange sie die zulässige Gesamtdauer für Werbung nicht überschreiten (vgl. auch "Dürfen Privatsender so viel Werbung ausstrahlen, wie sie wollen?").
Werbung ist bei ARD und ZDF ab 20 Uhr verboten. Bei den von den Zuschauern oft so empfundenen "Werbeeinblendungen" (etwa beim "Tatort" oder bei Sportübertragungen) handelt es sich um Sponsorhinweise, die, da sie rechtlich keine Werbung darstellen, den öffentlich-rechtlichen Veranstaltern auch in der ansonsten werbefreien Zeit nach 20.00 Uhr vom Gesetzgeber gestattet sind. Im Übrigen: Für die öffentlich-rechtlichen Veranstalter sind nicht die Landesmedienanstalten, sonder ausschließlich die internen Kontrollgremien dieser Veranstalter (Rundfunkräte und Fernsehrat) zuständig.