Beratung der Rundfunkteilnehmer über ihre Rechte und Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung
Mechthild Appelhoff
Die Landesanstalt für Medien hat den gesetzlichen Auftrag, einen Beitrag zum Mediennutzerschutz zu leisten (§ 88 Abs. 3 LMG NRW). Die Förderung des Mediennutzerschutzes verfolgt dabei mehrere Ziele: Einerseits soll durch Maßnahmen zur Förderung von Medienkompetenz erreicht werden, dass Mediennutzer sich durch kompetente und selbst bestimmte Nutzung der Medien schützen können. Andererseits sollen Mediennutzer über ihre Rechte als Rundfunkteilnehmer und über die Möglichkeiten ihrer Wahrnehmung informiert werden, um so die Durchsetzung ihrer Rechtspositionen zu verbessern. Zudem will die LfM einzelnen Nutzern und Vertretern von Interessengruppen Möglichkeiten zur öffentlichen Artikulation ihrer Interessen, ihrer Betroffenheit und Kritik aufzeigen bzw. dafür eine Plattform bieten. Denn nur, wenn Interessen und Kritik öffentlich artikuliert werden, können sie auch gesellschaftlich wirksam werden.
Dem Medienanbieter, der seine Verantwortung zunehmend autonom durch Selbstkontrolle wahrnehmen kann, muss ein Nutzer gegenüber stehen, der seine Rechte kennt, z. B. dann, wenn Angebote die Menschenwürde oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Deshalb ist die LfM unter anderem bemüht, den Nutzer über die Möglichkeit der Programmbeschwerde sowie über das Einsichtnahmerecht zu informieren.
Die Programmbeschwerde (vgl. § 42 LMG NRW) gibt jedem das Recht, sich mit Eingaben, Anregungen und Beschwerden zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Über Beschwerden, in denen die Verletzung der Programmgrundsätze, der Vorschriften über den Jugendschutz und der Vorschriften über Werbung und Sponsoring behauptet wird, hat der Veranstalter innerhalb eines Monats zu entscheiden. Wird der Beschwerde durch den Veranstalter nicht oder nicht fristgerecht abgeholfen, so kann die LfM angerufen werden.
Das Einsichtnahmerecht (vgl. § 43 LMG NRW) regelt, dass wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, vom Veranstalter innerhalb spezieller Fristen Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen kann. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
Um den Nutzer genauer über seine Rechte zu informieren, steht ihm die LfM für Informationen zur Verfügung. Darüber hinaus lässt die LfM zurzeit die Broschüre "Mediennutzerschutz in NRW" erstellen. Die Broschüre wird sich ausdrücklich nicht an ein juristisches Fachpublikum wenden. Sie soll vielmehr eine allgemeine Öffentlichkeit anschaulich über ihre Rechte, relevante Rechtstatbestände (z. B. Verletzung der Programmgrundsätze, Verletzung von Jugendschutz- oder Werbebestimmungen) bzw. rechtlichen Grundlagen (Landesmediengesetz, Rundfunkstaatsvertrag, Mediendienste-Staatsvertrag etc.) sowie über rechtliche Instrumente informieren.
Es wird zudem dargestellt werden, welche Institutionen bei welchen Rechtsverletzungen Adressaten einer Beschwerde sind. Das Handbuch soll einen Überblick vermitteln über die Institutionen, die im Bereich der Medienaufsicht tätig sind. Hierzu gehören beispielsweise neben den Landesmedienanstalten die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM), die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM) oder jugendschutz.net.
Durch diese Informationen sollen die Mediennutzer in ihren Rechten bestärkt und im Sinne des Mediennutzerschutzes in ihrer Kritikfähigkeit qualifiziert werden. Die LfM will mit ihren Informationen einen Beitrag zur Förderung von Medienkompetenz, insbesondere der Medienkritik, leisten, zum öffentlichen Diskurs über Medien und ihre Inhalte ermutigen und dem Mediennutzer verständlich die Möglichkeiten aufzeigen, über die er verfügt, wenn er sich in seinen Rechten durch Medien betroffen fühlt.













