Jugendmedienschutz

Zum PDF Infos kompakt Jugenschutz im TV

"Diese Sendung ist nicht geeignet für Zuschauer unter 16 Jahren" - wer schon nach 22 Uhr fernsieht , kennt diesen Warnhinweis. Er ist einer von zahlreichen Versuchen, Kinder und Jugendliche vor nicht altersgerechtenschockierenden Medieninhalten zu schützen.

Im Rundfunk dürfen manche Sendungen nur dann ausgestrahlt werden, wenn Kinder und Jugendliche gewöhnlich nicht fernsehen, sprich zu Abend- bzw. Nachtzeiten. Hintergrund dafür ist das Bestreben, sie vor Inhalten zu schützen, die nicht ihrem Erfahrungshorizont entsprechen und die sie daher schlecht oder gar nicht verarbeiten können. Das gilt z. B. für Angebote mit schockierenden, bedrohlichen oder katastrophalen Inhalten. Aber auch für bestimmte Formen von Sexualdarstellungen, die zwar noch unterhalb der Schwelle zur Pornografie liegen, von Kindern aber nur schwer eingeordnet werden können. Aufgabe des Jugendmedienschutzes im Fernsehen ist es, die negativen Einflüsse so gering wie möglich zu halten und somit die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Die rechtliche Grundlage für die Bewertung des Rundfunks bildet in diesem Zusammenhang der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Wie wichtig diese Aufgabe ist, zeigen die Diskussionen über die Auswirkungen des Medienkonsums auf Kinder und Jugendliche, in deren Alltag die Bedeutung von Medien immer weiter zunimmt.

Unzulässige Angebote

Unzulässige Angebote dürfen im Fernsehen nicht verbreitet werden. Absolut unzulässig sind hier insbesondere:

  • Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • Aufstachelung zum Rassenhass
  • Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden
  • Verherrlichung oder Verharmlosung grausamer, unmenschlicher Gewalt
  • Kriegsverherrlichung
  • Gewalt-, Tier- und Kinderpornografie (gilt auch für virtuelle Darstellungen)
  • Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (gilt auch für virtuelle Darstellungen)
  • Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind
  • pornografische Inhalte

Eine detaillierte Beschreibung sowie Beispiele zu den einzelnen Tatbeständen finden Sie auch in unserer Mediennutzerschutzbroschüre.

Sollten Sie im Fernsehen auf die Ausstrahlung derartiger Inhalte stoßen, helfen Sie mit, Ihre Kinder zu schützen und wenden Sie sich bitte an uns!

Schutz durch Sendezeiten

Einstufung der Sendung Sendezeit
Uneingeschränkt geeignet für Kinder Keine Sendezeitbegrenzung
Nicht geeignet für Kinder unter 12 Jahren Ausstrahlung ab 20 Uhr
Nicht geeignet für Kinder unter 16 Jahren Ausstrahlung ab 22 Uhr
Nicht geeignet für Kinder unter 18 Jahren Ausstrahlung ab 23 Uhr

Schutz durch Technik

Eine andere Möglichkeit ist die Zugangskontrolle zu jugendschutzrelevanten Inhalten, z. B. durch eine gesonderte Jugendschutzsperre. Vor der Rezeption der Fernsehsendung muss dann beispielsweise ein Jugendschutzcode zur Freischaltung eingegeben werden.