Plattformregulierung

Medienplattform- und Benutzeroberflächenregulierung

Auf Medienplattformen sind Rundfunkprogramme (Fernseh- und Hörfunkprogramme), rundfunkähnliche Telemedien (audiovisuelle Mediendienste auf Abruf) oder journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien („Online-Presse“) zu einem Gesamtangebot zusammengefasst. Darunter fällt auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen (Apps), welche der Ansteuerung der vorgenannten Medienangebote dienen. Der Anbieter einer Medienplattform, darunter fallen zum Beispiel Betreiber digitaler Kabelnetze trägt für die Auswahl der Angebote einer Medienplattform die Verantwortung.

Eine Benutzeroberfläche ist eine textlich, bildlich oder akustisch vermittelte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen. Sie dient der Orientierung und ermöglicht die Auswahl von Angeboten, Inhalten und softwarebasierten Anwendungen. Der Anbieter einer Benutzeroberfläche entscheidet abschließend über die Gestaltung der Oberfläche. Das Startmenü eines Smart-TVs und der Elektronische Programmführer sind zum Beispiel als Benutzeroberfläche zu qualifizieren.

Medienplattformanbieter sowie Benutzeroberflächenanbieter nehmen Einfluss auf die Meinungs- und Angebotsvielfalt. Der Medienplattformanbieter durch die Bestimmung über die Zusammenstellung der Programme. Der Benutzeroberflächenanbieter durch den Einfluss auf die Auffindbarkeit der Angebote oder Inhalte.

Ziele

Die Medienplattformregulierung soll unter anderem gewährleisten, dass Programmzusammenstellungen nicht in erster Linie von wirtschaftlichen Faktoren abhängen, sondern auch die Meinungs- und Anbietervielfalt widerspiegeln. Ferner sollen alle Inhalteanbieter diskriminierungsfreie und chancengleiche Bedingungen beim Zugang, insbesondere hinsichtlich der Entgelte, zu einer vielfaltsrelevanten Medienplattform bekommen. Manche vielfaltsrelevanten Medienplattformanbieter haben auch bestimmte Vielfaltsvorgaben bei der Belegung zu beachten.

Die Benutzeroberflächenregulierung soll unter anderem gewährleisten, dass Benutzeroberflächenanbieter gleichartige Rundfunkprogramme bei der Auffindbarkeit ohne sachlichen Grund nicht unterschiedlich behandeln. Zudem ist die leichte Auffindbarkeit des Rundfunks zu gewährleisten und die Kriterien der Sortierung und Anordnung transparent zu machen.

Aufgaben

Medienplattformen und Benutzeroberflächen unterliegen der Aufsicht durch die Landesmedienanstalten. Die Landesanstalt für Medien NRW ist dabei für die bei ihr schon angezeigten Medienplattformen zuständig. Die Zuständigkeit erstreckt sich nun auch auf die neuen Medienplattform- und Benutzeroberflächenanbieter, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Die Landesanstalt für Medien NRW nimmt unter anderem Anzeigen neuer Medienplattformen und Benutzeroberflächen (siehe auch Merkblatt zur Anzeigepflicht von Medienplattformen und Benutzeroberflächen) entgegen.

Die Vorschriften der Medienplattform- und Benutzeroberflächenregulierung finden sich in den §§ 78 ff. Medienstaatsvertrag. Diese neuen Bestimmungen werden in Form einer neuen Satzung (siehe Satzung zur Konkretisierung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrags über Medienplattformen und Benutzeroberflächen) konkretisiert.